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Prof. Dr. Wiebke
Walther lehrt Arabistik und Islamkunde an der Universität Tübingen. Ihr
Buch "Die Frau im Islam" erschien erstmals 1980 in Leipzig und
Stuttgart und wurde ins Englische, Französische und Polnische übersetzt; die
letzte überarbeitete Neuauflage erschien 1997 in Leipzig. Für ihr orientalistisches
Gesamtwerk als Forscherin und Übersetzerin erhielt sie 1988 den Friedrich-Rückert-Preis
der Stadt Schweinfurt.
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Nichts scheint die kulturellen Unterschiede zwischen den westeuropäischen
und den islamischen Gesellschaften so deutlich zu markieren wie die Stellung
der Frau, sichtbar an Kleidung und Kopftuch auch auf unseren Straßen. Wie
sieht der Koran Wesen und Rolle der Frau, was ist an späteren Auslegungen
hinzugekommen, welche rechtlichen Regelungen trifft die Scharî'a, das
Islamische Recht? Welche Entwicklungen haben sich hier vollzogen, nicht zuletzt
in der Begegnung mit europäischem Denken? Red.
Manches ist spätere Zutat, durch Koran und Scharî'a nicht zu
begründen
"Ihr o ihr Menschen, wir erschufen euch Mann und Weib und machten
euch zu Stämmen und Geschlechtern, dass ihr einander kennen möchtet. Fürwahr,
der edelste von euch ist der Gottesfürchtigste von euch: denn Gott ist weis'
und kundig." So übertrug der deutsche Dichter und Orientalist Friedrich
Rückert im 19. Jahrhundert Vers 13 der 49. Sure des Korans.1 Andere Schöpfungsberichte
des Korans lassen den aus der Genesis bekannten Mythos von der Erschaffung der
Frau aus dem Mann als dem Ersterschaffenen (aus Ton oder einem Samentropfen,
auch einem Blutklumpen, etwa Sure 23:12-14) erkennen. Sure 7:189 sagt:2 "Und
Er ist es, der euch aus einer einzigen Seele erschaffen hat und der aus ihr
ihren Partner/zweiten Teil erschaffen hat, damit er bei diesem Ruhe finde/wohne."
Eva kommt als die Verführerin Adams und Schuldige an des Menschen Mühsal auf
Erden im Koran noch nicht vor, denn auch dieser Mythos lief im Alten Orient
in Varianten um. Laut Koran verführte der Satan (später in Gestalt der
Schlange) mit der Verheißung ewigen Lebens beide, von dem Baum zu kosten,
den als einzigen ihnen Gott verboten hatte, weil sie sonst zu Unrecht Tuenden,
zu Tyrannen würden (7:18-24). Als sie ihre Blöße erkennen und sich
bedecken, verstößt Gott sie aus dem Paradies und setzt als Strafe ewige
Feindschaft zwischen ihnen. Später nimmt er aber ihre von Adam initiierte
Reue gnadenvoll an und gewährt ihnen die Erde zu einem zeitweiligen Aufenthalt
und zur Nutznießung. Erst etwa vom 2/3. islamischen Jahrhundert an drang,
vermutlich über die christliche Askese, die Geschichte von Eva als gefährlicher
Verführerin, die das Frauenbild von Judentum und Christentum jahrhundertelang
geprägt hat, aufgezeichnet in Genesis 3:1-24, in den Islam ein. Von
nun an gibt es in legendär-historischen Texten ein stetig wachsendes Strafregister
für Eva und den Teufel, der sie zum Ungehorsam gegen Gott bewog. Weibliche biologische
Spezifika wie Menstruation, Schwangerschafts- und Wochenbettbeschwerden werden
zu Evas Strafen ebenso gezählt wie bald auch koranische Satzungen zum Ehe-
und Scheidungs-, zum Zeugen- und Erbrecht, außerdem soziale Phänomene
der Geschlechterhierarchie, die sich historisch herausgebildet hatten.3 Das
heißt auch, dass man damals zugab, dass diese Bestimmungen für Frauen nachteilig
waren, sie als Bestrafung aller Frauen für die Unbotmäßigkeit ihrer
Urmutter gegenüber Gott bewertete und mit einem aus dem Alten Testament übernommenen
Mythos rechtfertigte. In neuerer Zeit werden sie von orthodoxen Muslims verteidigt
und mit Gottes Wohlwollen den Frauen gegenüber begründet. Die Position der Frau
im Islam ist spätestens seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts
eines der interkulturell ebenso wie innerkulturell strittigsten Themen generell.
Hier kann es nur überblicksweise und konzentriert auf die Kernländer des
Islams, also den arabischen Raum, den Iran und die Türkei, dargestellt werden.4
Im subsaharischen Afrika, in Ost- und Südostasien haben regionale Sonderentwicklungen
stattgefunden, auf die hier nicht eingegangen werden kann. Manches, was das
Leben von Frauen in islamischen Ländern bis heute stark tangiert, etwa
die besonders im Sudan und in Ägypten (hier trotz eines Verbots aus den 50er-Jahren)
praktizierte Mädchenbeschneidung, auch der Jungfräulichkeitskult,
der im gesamten Mittelmeerraum verbreitet ist, also die Norm, dass ein junges
Mädchen jungfräulich in die Ehe zu gehen hat, ist im Islamischen Recht,
der Scharî'a, nicht festgelegt. Ohnehin war und ist es eine Vielfalt von unterschiedlichen
historischen, regionalen, sozialen und individuellen Faktoren, in die das Leben
von Frauen in islamischen Ländern (wie das in anderen Kulturen) eingebunden
war und ist.
Im Kult formal gleich gestellt
Im Kult ist die Frau dem Mann formal gleich gestellt. Mehrere Verse des Korans
wenden sich an Männer und Frauen gleichermaßen. Zuerst genannt werden
allerdings immer die Männer, etwa, wieder in der Rückert'schen Übertragung:"Fürwahr,
ergebne Männer und ergebne Fraun, gläubige Männer und gläubige
Frauen, andächtige Männer und andächtige Frauen, worttreue Männer
und worttreue Frauen, geduldige Männer und geduldige Frauen, demüthige
Männer und demüthige Frauen, almosenspendende Männer und almosenspendende
Frauen, fastende Männer und fastende Frauen, und ihren Sinnentrieb behütende
Männer und behütende Frauen und Gottes häufig denkende Männer
und gedenkende Frauen; Gott hat bereitet ihnen Barmherzigkeit und großen
Lohn" (33:35). Im Arabischen beeindruckt der Vers durch die stakkatoartige Reihung sich
reimender femininer Pluralendungen bei kurzen Reimgliedern. Die religiösen Pflichten, also das Glaubensbekenntnis, das fünfmalige tägliche
Gebet in Richtung Mekka, das Fasten im Monat Ramadân, die Almosensteuer und
die Pilgerfahrt nach Mekka wenigstens einmal im Leben, gelten für Männer
und Frauen. Während der Menstruation und im Wochenbett ist die Frau aber
- wie Kranke, Reisende und Kinder - vom Fasten befreit. Sure 2:222 bezeichnet
die Menstruation als "Leiden" und gebietet den Männern, sich
während dieser Tage von ihren Frauen fern zu halten. Die Hadîth-Literatur
hat diese Vorschriften erweitert: Frauen in diesem Zustand dürfen die Moschee
nicht betreten, den Koran nicht anrühren, allenfalls zum Schutz gegen den Satan
ein oder zwei Verse aus ihm rezitieren. Während der Pilgerfahrt dürfen
sie in dieser Zeit am rituellen Umlauf um die Ka'ba (Tawâf) nicht teilnehmen.
Erst die "große Reinigung" nach diesen Tagen hebt die Verbote
auf.5 Die Vorstellung von der kultischen Unreinheit menstruierender Frauen,
möglicherweise aus Tabuvorstellungen über die Magie des Blutes6 erwachsen, existierte
schon im altarabischen Heidentum, und es gibt sie in anderen Religionen und
Kulturen, auch bei den Kirchenvätern. Anders als im Judentum hat der Verstoß
gegen diese Reinheitsgebote im Islam keine Bestrafung im Diesseits zur Folge.
Doch führten sie etwa vom 2/3. islamischen Jahrhundert an zur Bewertung der
Frau als religiös mangelhaftem Wesen. Dies fand ebenso schon in die kanonischen
Hadîth-Sammlungen Eingang wie die Debatten darüber, ob eine Frau das Haus verlassen
dürfe, um in der Moschee zu beten. Da heißt es einerseits, dass Muhammeds
Frauen auch in stockdunkler Nacht in die Moschee gingen, andererseits wird empfohlen,
sie sollten sie so früh verlassen, dass sie von den männlichen Gläubigen
nicht hinterher noch zu einem Gespräch eingeholt werden könnten. Ohnehin
sollen Männer und Frauen getrennt voneinander beten, die Frauen entweder
auf einer Galerie oder im hinteren Teil der Moschee, den sie durch einen eigenen
Eingang betreten. Das galt aber auch jahrhundertelang für den Kirchenbesuch
im Vorderen Orient. In orthodoxen Synagogen beten Männer und Frauen ebenfalls
räumlich getrennt. Wenn andere Traditionen dem Mann befehlen, er solle
seiner Frau auf ihre Bitte hin erlauben, in der Moschee zu beten, so wird deutlich,
wie sehr die Frau der Autorität ihres Mannes unterstand. Die Pilgerfahrt darf eine Frau nur in Begleitung ihres Mannes oder eines
nahen männlichen Verwandten, in neuerer Zeit auch in der anderer Frauen
unternehmen. Die Geschlechtertrennung ermöglichte es Frauen in größeren
Harems, als Vorbeterinnen zu fungieren. Heute werden in muslimischen Ländern
Frauen für spätere religiöse Funktionen in Frauengruppen ausgebildet.
Unterschiedliche Freuden im Paradies für Männer und Frauen?
Der Koran verheißt das Paradies Männern und Frauen, etwa 9:71f.: "Die
gläubigen Männer und Frauen sind untereinander Freunde. Sie gebieten
das Rechte und verbieten das Verwerfliche, verrichten das Gebet und entrichten
die Abgabe und gehorchen Gott und seinem Gesandten. Siehe, Gott wird sich ihrer
erbarmen. Gott ist mächtig und weise. Gott hat den gläubigen Männern
und Frauen Gärten versprochen, unter denen Bäche fließen und
in denen sie ewig weilen werden, und gute Wohnungen in den Gärten von Eden." Allerdings
zeichnen andere Koranverse und stärker noch spätere Paradiesesbilder
Geschlechtsunterschiede bezüglich seiner Freuden. Der Mann werde dort "geläuterte
Partnerinnen" finden, heißt es Sure 2:25, 3:15 und 4:57, aber auch:
"Wir geben ihnen (den Männern) großäugige (Jungfrauen)
zu Partnerinnen" (44:54), "gleich wohlverwahrten Perlen"
(56:22). Diese werden in der Traditionsliteratur mit den "geläuterten
Partnerinnen" identifiziert. Dass für eine Frau der Zugang zum Paradies
nicht nur von der Einhaltung religiöser Gebote, sondern wiederum von der Unterwerfung
unter die Autorität ihres Mannes abhängig gemacht wird, wird ebenfalls
aus einem Hadîth deutlich: "Wenn eine Frau ihre fünf Gebete verrichtet,
ihren Monat fastet, ihre Scham hütet und ihrem Mann gehorcht, dann sagt man
ihr: ,Betritt das Paradies, durch welches Tor du willst!"
Es waren sicher Frauenfeinde, die Muhammed, schon der kanonischen Hadîth-Literatur
zufolge, die Worte in den Mund legten:
"Ich stand am Tor des Paradieses.
Da waren die meisten, die eintraten, Männer. Und ich stand am Tor zur Hölle.
Da waren die meisten, die eintraten, Frauen."
Das wird u. a. so begründet: "Frauen,
die alles verraten, wenn sie jemandem etwas anvertrauen, zu hartnäckig
sind, wenn sie bitten, und undankbar, wenn man ihnen etwas schenkt."
Bekannte Koraninterpreten der Reformbewegungen vom ausgehenden 19. Jahrhundert
an deuten die sinnlichen Freuden, die der Koran und mehr noch die spätere
Hadîth-Literatur den Gläubigen im Paradies verheißen, allegorisch
und begründen dies mit der Metaphernfreude des Arabischen. Das Entzücken, das
die Paradiesjungfrauen den Gläubigen bringen, sei mit irdischer Vorstellungskraft
nicht zu begreifen, gelte aber jedenfalls für Männer und Frauen gleichermaßen.
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 Mädchenbildung Nach
dem Ersten Weltkrieg eröffneten sich in islamischen
Ländern auch für Frauen und Mädchen nach
und nach Möglichkeiten zum Erwerb höherer Bildung.
Ab den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurde in
arabischen Ländern und im Iran auch Frauen der Zugang
zu einem Universitätsstudium eröffnet. Das Foto
zeigt iranische Mädchen, die in einer im Mausoleum
des verstorbenen Ayatollah Khomeni in Teheran eingerichteten
Schule unterrichtet werden. Die unter den Kopftüchern
hervorschauenden Haare der Schulmädchen scheinen die
Annahme zu bestätigen, dass sich im Iran die Verhältnisse
in Bezug auf die staatlich verordnete Zwangsverhüllung
leicht liberalisieren. Foto: dpa-Fotoreport
Die Vorrangstellung des Mannes vor der Frau
Der Koran vertritt die auch aus dem Judentum und dem Christentum8 bekannte,
im gesamten Vorderen Orient verbreitete Doktrin von der Vorrangstellung des
Mannes vor der Frau, die ja bereits im Schöpfungsmythos des Alten Testaments
deutlich wird: "Die Männer stehen über den Frauen, weil Gott die
einen vor den anderen bevorzugt hat und weil sie von ihrem Vermögen (für die
Frauen) ausgeben. Die rechtschaffenen Frauen sind demütig ergeben und bewahren
das, was geheim gehalten werden soll, da Gott es geheim hält," sagt
Sure 4:34. Wenn Adel Th. Khoury den Anfang mit "Die Männer haben Vollmacht
und Verantwortung für die Frauen" übersetzt, so ist das eine modernere
Interpretation. Aber eine emanzipierte heutige Frau wird wohl immer Vollmacht
und Verantwortung für sich selbst übernehmen, sich nicht als "Mündel"
eines Mannes fühlen wollen. Islamische Reformtheologen seit etwa 1900 deuten
die hier formulierte Überlegenheit des Mannes als seine größeren Körperkräfte.
Jedenfalls wird die Hegemonie des Mannes hier einmal als gottgegeben, zum anderen
als ökonomisch bedingt charakterisiert. Das letztere ist sicher bis heute nahezu
weltweit Realität. In einem Vers, der sich auf die Scheidung oder Verstoßung
bezieht, 2:228, heißt es: "Und sie (die Frauen) haben Anspruch auf
dasselbe, was ihnen (den Männern) obliegt. Aber die Männer stehen
eine Stufe über ihnen." Beide Verse wurden in den Korankommentaren jahrhundertelang
mit denselben Phänomenen begründet, die sich in den Strafregistern für
die ungehorsame Eva finden, mit Menstruation und Wochenbettbeschwerden, mit
den für die Frau ungünstigeren Bestimmungen zum Islamischen Familienrecht und
Erscheinungsformen der Geschlechterrollen, etwa dass es keine Prophetin und
keine Sultanin gebe (bis es vom 13. Jahrhundert an vereinzelt Herrscherinnen
gab), eine Frau keinen Turban tragen dürfe, am Freitagsgebet nicht teilnehme
u. a. m. In den USA lebende und wirkende muslimische Feministinnen meist nicht
arabischer Herkunft interpretieren den zweiten dieser Verse heute als nur auf
die Verstoßung zu beziehen. Den ersten dieser Verse analysieren sie, indem
sie eine Präposition, durchaus zulässig, m. E. sogar besser als die
traditionelle Deutung, anders umsetzen: "Die Männer haben Verantwortung
für die Frauen mit dem zu tragen, womit Gott sie ihnen gegenüber ausgezeichnet
hat, und mit dem Vermögen, das sie für sie ausgeben." Sie sehen in dem,
womit Gott die Männer den Frauen gegenüber ausgezeichnet hat, den doppelten
Anteil am Erbe, den ihnen der Koran zugesteht. Damit seien sie den Frauen gegenüber,
denen Gott eine andere biologische Aufgabe erteilt hat als ihnen, nämlich
die, Mütter von Kindern zu werden, zur Fürsorge, zum Unterhalt verpflichtet.9
Erst der Koran gesteht der Frau, vorislamische Bräuche reformierend, und
anders als das jüdische Familienrecht, ein generelles Erbrecht zu. Doch erbt
sie nach Sure 4:11 nur jeweils die Hälfte eines ihr im Verwandtschaftsverhältnis
zum Verstorbenen gleichgeordneten männlichen Erben. Das wird schon länger
mit den finanziellen Verantwortlichkeiten des Mannes begründet, die eine Frau
nicht hat. Tatsächlich ist der Mann allein für den Unterhalt seiner Familie
verantwortlich, und es gibt, jedenfalls theoretisch, keine Gütergemeinschaft
in der Ehe. In bestimmten Rechtsfällen dürfen laut Koran, wiederum im Unterschied
zum jüdischen Recht und generell zur vorislamischen Zeit, Frauen als Zeugen
fungieren. Das heißt, wenn kein zweiter männlicher Zeuge auffindbar
ist, können zwei Zeuginnen einen Mann ersetzen. Das wird von frommen Muslimen
und Musliminnen heute damit begründet, dass Gott es den Frauen, die durch Haushalt
und Kinder oft abgelenkt seien, leicht machen wollte. In frauenfeindlichen Hadîthen
seit dem 2/3. islamischen Jahrhundert führte es zur Schlussfolgerung, dass Frauen
intellektuell defizitär seien. In späteren Darstellungen des "Ersten
Fehlers", wie der christliche "Sündenfall" im Arabischen
heißt, gehört dies, wie die Verfügungen zum Erbrecht, zu Gottes Strafen
für Eva. Spätere Korankommentare reihen beides unter die in Sure 4:34 formulierte
"Überlegenheit" des Mannes über die Frau. Die Adaption des jüdisch-christlichen
Mythos von der Erschaffung Evas aus einer Rippe Adams mündete in Hadîthen wie
diesem: "Behandelt die Frauen gut! Die Frau ist eine Rippe, also krumm.
Und der krummste Teil der Rippe ist der obere (sicher der Kopf, die Mentalität,
W. W.). Wenn du versuchst, sie gerade zu biegen, zerbrichst du sie. Wenn du
sie aber so lässt, wie sie ist, bleibt sie krumm. So behandelt die Frauen
gut!" Dies lässt sich als eine widerwillig-wohl-wollende Anerkennung
einer weiblichen Identität deuten, die "mann" nicht ändern
kann und deshalb mit guter Behandlung hinnehmen soll: Die Frau als die Andersartige,
anders geartet als der Mann, der sich für den Normalfall hält. Goethe machte
übrigens daraus im "West-Östlichen Diwan": "Behandelt die
Frauen mit Nachsicht!"10 Jedenfalls hat es im Islam weder Hexenverfolgungen
gegeben, vielleicht aus der Akzeptanz der "Fleischeslust", ja
der Freude an ihr zu erklären, noch die zunächst ironisch begonnene
Debatte darüber "Ob die Weiber Menschen seyn oder nicht", die
männliche Vertreter beider Kirchen im christlichen Mitteleuropa im 16.
und 17. Jahrhundert erhitzte.11
Mehrehe oder Einehe des Mannes?
Der Koran als wichtigste Quelle des Islamischen Rechts bettet den Vers, der
jahrhundertelang zur Rechtfertigung der Ehe eines Mannes mit mehr als einer
Frau diente, in einen Bedingungssatz im Umfeld der gerechten Behandlung von
Waisen ein: "Und wenn ihr fürchtet, gegenüber den Waisen nicht gerecht
zu sein, dann heiratet, was euch an Frauen beliebt, zwei, drei oder vier. Wenn
ihr aber fürchtet, sie nicht gleich zu behandeln, dann nur eine, oder was ihr
an Sklavinnen besitzt. Das bewirkt eher, dass ihr euch vor Ungerechtigkeit bewahrt"
(4:3). Muhammed selbst war als Waise aufgewachsen und handelte oft als der Anwalt
Unterprivilegierter. Vers 129 dieser 4. Sure, die den Namen "Die Frauen"
trägt und viele soziale Bestimmungen enthält, stellt fest: "Ihr
werdet es nicht schaffen, die Frauen gleich zu behandeln. Ihr mögt euch noch
so sehr bemühen." Daraus haben muslimische Reformtheologen seit etwa
1900 das Gebot der Einehe abgeleitet. Soziale Umstände zu Lebzeiten Muhammeds
- nach den Kämpfen der Muslims gegen ihre Gegner waren Witwen und Waisen
zu versorgen - hätten damals die Mehrehe notwendig gemacht. Tatsächlich gab es die Ehe eines Mannes mit mehreren Frauen im gesamten
Vorderen Orient schon vor dem Islam. Muhammed selbst heiratete nach dem Tod
seiner ersten Frau Chadîdscha, der er in einer Einehe verbunden gewesen war,
hinter einander zwei Witwen gefallener Muslims. Dass er mit insgesamt neun Frauen
verheiratet war, gehörte in den Augen seiner Umgebung sicher zu seinem Prestige
als religiös-politischem Oberhaupt einer Gemeinde, das er in Medîna wurde. Seine
Ehen dienten sichtlich auch dem Ziel, den Zusammenhalt in der jungen Gemeinde
zu festigen. Die einzige Jungfrau unter seinen Ehefrauen war Â'ischa,
die Tochter eines seiner ersten Anhänger, des späteren ersten Kalifen
Abu Bakr, die bald seine Lieblingsfrau wurde. Dass sie historischen Texten zufolge
9 Jahre alt war, als sie zu ihm zog, und Muhammed über 50, war unter den Umständen
der Zeit nicht ungewöhnlich. Da spätere Satzungen verfügten, dass ein Mann jeder seiner Ehefrauen
einen eigenen Haushalt oder doch wenigstens einen eigenen Raum in seinem Haus
einzurichten hatte, wurde die Mehrehe in der städtischen Gesellschaft das
Privileg Wohlhabender. Allerdings konnte und kann in all den muslimischen Ländern,
in denen sie bis heute trotz der Kritik der Frauenorganisationen gestattet ist,
ein Mann zu seiner kinderlosen oder durch zahlreiche Schwangerschaften gealterten
Frau eine zweite Frau dazu heiraten. Dies geschieht öfter auf dem Land, wo die
Frau sehr stark auch Arbeitskraft sein muss. Dass diese zweite Frau dann meist
von der ersten Frau aus einer sozial niedriger stehenden Familie ausgesucht
wird, ist sozialkritischen Werken der modernen Literaturen des Iran und arabischer
Länder zu entnehmen.
Staatliche Reformgesetze können Jahrhunderte alte Bräuche nur allmählich
beseitigen
Unter den arabischen Ländern hat nur Tunesien 1956, bald nach dem Amtsantritt
von Präsident Bourguiba, die Polygynie gesetzlich verboten. Andere Länder
haben sie durch Zusatzbestimmungen im Zuge von Reformen der Scharî'a seit den
20er Jahren und stärker seit den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts erschwert
Die Türkei hat 1926 unter Atatürk das damalige Schweizer Zivilrecht en bloque
übernommen. Sie hat sich aber der Realität der weiterhin, besonders auf
dem Land, praktizierten "Imâm-Ehe" insofern anpassen müssen, als
acht Amnestiegesetze zwischen 1935 und 1981 die Legitimität der aus solchen
Ehen entstandenen Kinder bestätigen mussten. "Imâm-Ehen"
wurden zusätzlich zur standesamtlich registrierten und offiziell allein
gestatteten Einehe geschlossen. Im Iran wurden die Reformgesetze des letzten
Schahs von 1967 und 1976 zu Ehe und Scheidung unmittelbar nach der "Iranischen
Revolution", 1979, außer Kraft gesetzt. Die Scharî'a ist hier wieder
uneingeschränkt gültig. Da im Iran die Zwölferschia Staatsreligion ist,
ist auch die Mut'a, die "Ehe auf Zeit", die nur die Schia
gestattet, wieder möglich. Ein Schi'it kann zusätzlich zu seiner Ehefrau
oder auch "nur" eine "Ehe auf Zeit" eingehen, d.h., auf der Grundlage eines Ehevertrages eine Frau für eine im Vertrag festgelegte
Zeit (von wenigen Stunden bis zu 99 Jahren) heiraten, meist mit weniger Pflichten
und Verantwortlichkeiten als in der üblichen Ehe. Ideologen der Iranischen Revolution
rechtfertigen dies als eine Erleichterung angesichts der ansonsten strengen
Bestimmungen des Islamischen Eherechts, auch als Notwendigkeit nach dem Iranisch-Irakischen
Krieg 1980-88, der viele Männerleben kostete, also, wie jeder Krieg,
einen Frauenüberschuss zur Folge hatte.12 Der Koran gebietet die Ehe (24:32).
Sie ist laut Sure 4:21 "eine feste Verpflichtung" des Mannes gegenüber
der Frau, aber kein Sakrament wie in der römisch-katholischen Kirche nach längeren
Debatten endgültig erst seit dem Konzil von Trient 1545-69. Sure 4:22f.
legt fest, welche Verwandtschaftsverhältnisse eine Ehe ausschließen.
Die Ehe mit einer/einem Ungläubigen ist verboten. Ein Muslim darf eine
Christin oder Jüdin heiraten, weil beide Religionen als "Schutzreligionen"
gelten. Das Umgekehrte war untersagt, da man voraussetzte, dass die Kinder der
Religion des Vaters folgen. Dort, wo eine Reform dies seit einiger Zeit möglich
macht, etwa im Irak, wird ein solches Paar, selbst in der gebildeten städtischen
Oberschicht, oft sozial ausgegrenzt. Materielle Voraussetzung für eine Ehe ist
der Machr, "die Morgengabe", die nach Sure 4:4 der Mann der Frau
als Geschenk zu überreichen hat. Dass er Gegenstand von Verhandlungen zwischen
den Vertragspartnern für eine Ehe, das ist der Walî der Braut, meist ihr Vater
oder ein naher Angehöriger, und dem Bräutigam und seinen nahen männlichen
Verwandten vor dem Abschluss des zivilen Ehevertrags wurde, wissen wir. Er wurde
schon früh zum Symbol für das Sozialprestige der Braut und auch ein Mittel für
Eltern, die Ehe ihrer Tochter mit einem ihnen unerwünschten, vielleicht ärmeren,
jungen Mann zu verhindern. Schon in der Traditionsliteratur gibt es Empfehlungen,
ein Vater solle seine Tochter einem armen, aber rechtgläubigen Bewerber
für seine Korankenntnisse (als Machr) zur Frau geben. Tunesien hat bei der Reform
des Familienrechts die Höhe des Machr auf einen symbolischen geringen Betrag
fixiert. Doch wird hier wie auch anderswo deutlich, dass staatliche Reformgesetze
nicht sofort jahrhundertelang verwurzelte Bräuche beseitigen können. Das
gewohnheitsmäßig zusätzlich zum Machr der Braut vom Bräutigam
zu überreichende Geschenk wurde nun als gesetzlich unberührt Verhandlungsgegenstand. Eine gesetzliche Gütergemeinschaft gibt es in der islamischen Ehe nicht.
Die Frau kann also theoretisch über ihr in die Ehe eingebrachtes Vermögen frei
verfügen. Sie ist unterhaltsberechtigt, aber nicht -verpflichtet. Dass sie in
den ärmeren Schichten der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, immer mit
gearbeitet hat, soweit es Kinder und Schwangerschaften zuließen, kann als
selbstverständlich angenommen werden. In städtischen Haushalten hat
sie oft durch Heimarbeit zum Familieneinkommen beigetragen. Ein Ehealter wurde,
meist schon aus demographischen Gründen, erst in Reformgesetzen zum Familienrecht
vor allem in den Ländern fest- und relativ hoch angesetzt, denen die Bevölkerungsexplosion
zur sozialen Gefahr wird. In diesen Ländern wird auch für Familienplanung
offiziell geworben, denn sie ist im Islam generell zulässig. Da die Jungfräulichkeit
schon bald nach Muhammeds Tod als wertvollstes Gut einer Braut galt, wurden
Mädchen in islamischen Ländern sehr jung, manchmal schon vor der ersten
Menstruation, und oft mit wesentlich älteren Männern verheiratet.
Diese Frühverheiratung von Mädchen ebenso wie die Verlobung von Vetter
und Kusine bald nach ihrer Geburt, gab es aber auch bei arabischen Christen
und Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften des Vorderen Orients.
Eheliche Beziehungen
Zu den ehelichen Beziehungen sagt der Koran (30:21): "Und zu Seinen
Zeichen gehört, dass Er euch aus euch selbst Gattinnen erschaffen hat, damit
ihr bei ihnen wohnt (oder Ruhe findet). Und Er hat zwischen euch Liebe und Barmherzigkeit
gesetzt. Darin sind Zeichen für Leute, die nachdenken. "Das arabische
Wort für "Barmherzigkeit, Gnade, Mitleid" übrigens ist eine Ableitung
derselben Wurzel, von der das Wort für "Gebärmutter, Mutterleib"
stammt. Dass Gott "der Barmherzige, der Allerbarmer" ist, zieht
sich formelhaft versichernd durch den Koran. Vers 34 der 4. Sure, oben für die vom Koran festgelegten Geschlechterrollen
zitiert, enthält darauffolgend die Weisung: "Ermahnt diejenigen,
von denen ihr Widerstand befürchtet, und entfernt euch von ihnen in den Schlafgemächern
und schlagt sie! Wenn sie euch (wieder) gehorchen, dann wendet nichts Weiteres
gegen sie an! Gott ist erhaben und groß!" Das heißt, für eine
widerspenstige Frau gab es eine sich steigernde Dreierreihung von Strafen: Ermahnen,
sexuelle Enthaltsamkeit des Mannes (dem Polygynie generell erlaubt war) ihr
gegenüber, Schläge. Gegen dieses Koranwort wurde aber schon früh und durch
die Jahrhunderte in der Traditions- und generell in religiöser Literatur polemisiert: "Warum
schlägt einer von euch seine Frau (manchmal: "wie einen Sklaven
oder ein Pferd") und will sie am selben Abend umarmen?!" Zur Relativierung:
Das Allgemeine Preußische Landrecht, in Preußen rechtsverbindlich
bis 1894, konstatiert in § 701: "Wegen bloß mündlicher Beleidigungen
oder Drohungen ingleichen wegen geringerer Thätlichkeiten sollen Eheleute
gemeinen Standes nicht geschieden werden." In der Fassung von 1794 fehlt diesem Satz bezeichnenderweise noch die soziale
Einschränkung. Opfer wie Akteure solcher "Thätlichkeiten"
dürften meist eindeutig zu benennen (gewesen) sein. Muslimische Feministinnen in den USA sehen in den Schlägen, die hier
als äußerstes Strafmaß empfohlen werden, wenn eine Frau die gebotene
Intimität ihrer Ehe nicht wahre (so deuten sie das Vorhergehende), eine
Einschränkung gegenüber dem in vorislamischer Zeit üblichen Brauch oder
eher der Verpflichtung, eine Frau in solch einem Fall zu töten, d. h. dem auch
heute noch gelegentlich vorkommenden "Ehrereinwaschen" durch das
Blut der Frau.13 Mir ist allerdings kein Bericht, keine Überlieferung bekannt,
die diesen grausamen Brauch für die vorislamische Zeit als üblich bestätigten.
Im folgenden (4:35) verfügt der Koran, dass bei Zerwürfnissen zwischen Eheleuten
je ein Schiedsrichter aus seiner und ihrer Familie bestellt wird: "Wenn
sie sich aussöhnen wollen, wird Gott ihnen Eintracht schenken. Gott weiß
Bescheid und hat Kenntnis von allem."
Scheidung
Auch wenn aus den zahlreichen koranischen Verfügungen zum Talâq, der Verstoßung,
auch Freisetzung oder Scheidung der Frau, deutlich wird, dass der Koran hier
vorislamische Bräuche zugunsten der Frau reformierte, ist es bezeichnend,
dass die Reformen des Familienrechts im 20. Jahrhundert stark auf diesem Gebiet
ansetzen. In der Traditionsliteratur heißt es: "Unter den erlaubten
Dingen ist der Talâq das, was Gott am verhasstesten ist." Das Islamische
Recht kennt die vier wertenden Kategorien "Empfohlen, erlaubt, verwerflich,
verboten". Tatsächlich ist nach der Scharî'a ein Mann jederzeit
und ohne Angabe von Gründen, ohne Hinzuziehung eines Richters, ja in ihrer Abwesenheit,
berechtigt, seine Frau zu verstoßen. Er muss(te) "nur" eine
bestimmte Formel - hier gibt es Varianten in der Wortwahl - dreimal
hintereinander zu einer Zeit aussprechen, in der die Frau nicht menstruierte.
Dann muss(te) sie sein Haus verlassen und zu ihrer Familie zurückkehren. Diese
Form des Talâq gilt als "verwerflich". Doch gab es sie. Im Normalfall
hat der Mann die Formel jeweils im Abstand von 4 Wochen in einer Zeit zu äußern,
in der die Frau nicht menstruiert. Verbindlich wird sie erst beim dritten Mal.
Durch den Koran eingeführt wurde die "Wartezeit" der Frau.
Sie muss vor einer Neuheirat drei Perioden warten, damit deutlich wird, ob sie
ein Kind erwartet. In diesem Fall kann der Mann sie auch gegen ihren Willen
zurücknehmen (2:228), soll sie aber gut behandeln. Die Wiederheirat einer Geschiedenen
war und ist im Islam - im Gegensatz etwa zum jüdischen, katholischen und
anglikanischen Eherecht - sehr leicht. Legte der Mann einen Eid ab, sich
seiner Frau 4 Monate lang sexuell zu enthalten, und hielt den Eid ein, war die
Frau ebenfalls verstoßen (2:226). Wollte der Mann nach einem übereilt geäußerten
Talâq seine Frau wieder heiraten, dann durfte er das nur, wenn sie inzwischen
mit einem anderen Mann verheiratet war und von diesem verstoßen wurde (2:230).
Das sollte wohl den Mann vor affektbedingter Voreiligkeit schützen. Frauen hatten
im vorislamischen Arabien und haben im Islam die Möglichkeit, sich durch die
Rückgabe der Brautgabe "freizukaufen". In den Ehevertrag konnten/können
Schutzklauseln aufgenommen werden, meist die, dass ein Teil, oft der größere,
der Brautgabe, vom Mann erst bei einer Verstoßung zu entrichten ist, außerdem,
dass die Frau unter bestimmten Umständen, etwa wenn der Mann eine zweite
Frau dazuheiraten wollte, auch wenn er sie schlug, die Scheidung von ihm fordern
konnte. Generell hat nach der Mehrheit der vier Rechtsschulen die Frau das Recht,
vom Richter die Scheidung zu verlangen, wenn sie nachweisen kann, dass ihr Mann
länger abwesend, zum Unterhalt nicht in der Lage, inhaftiert, geistesgestört
oder impotent ist. In Reformen zum Familienrecht meist seit den 50er Jahren
wird festgelegt, dass eine Scheidung grundsätzlich vor Gericht zu erfolgen
hat, dass ein Mann, der eine zweite Frau dazuheiraten will, die erste darüber
zu informieren und vor Gericht nachzuweisen hat, dass er zum Unterhalt einer
zweiten Frau fähig ist. Frauen haben mehr Rechte, eine Scheidung zu verlangen,
im Iraq etwa seit der Novelle von 1978 auch bei Untreue des Mannes. Ob sie es
tun, hängt vom Sozialstatus einer Geschiedenen ab. Unzulänglich geregelt
ist bis heute in den meisten Ländern das Unterhaltsrecht für eine Geschiedene.
Das Sorgerecht für Söhne, bis sie sieben Jahre alt sind, bei Mädchen bis
zur Pubertät, hat die Frau. Heiratet die Frau wieder, fällt es an
den Vater, der ohnehin der Vormund bleibt.
Verhüllungs- und Keuschheitsgebote
Die "Kopftuchfrage" spielt in allen europäischen Ländern,
in denen Muslime in größerer Zahl leben, eine wichtige Rolle. Die beiden
Koranverse, die bis heute zur Begründung der Verschleierung dienen, gebieten
tatsächlich eine züchtige Verhüllung, nicht den Schleier.14 Sure 33:59
wendet sich an Muhammed: "O Prophet, sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern
und den Töchtern der Gläubigen, sie sollen etwas von ihrem Überwurf über
sich herunterziehen. Das bewirkt eher, dass sie (als ehrbare Frauen) erkannt
und dass sie nicht belästigt werden." Sure 24:30 trägt ihm ein
Keuschheitsgebot für die männlichen Gläubigen auf: "Sprich zu
den gläubigen Männern, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham
bewahren. Das ist lauterer für sie." Der folgende Vers gebietet dasselbe
für die Frauen, erweitert es aber: "... und ihren Schmuck nicht
offen zeigen mit Ausnahme dessen, was (ohnehin) sichtbar ist, und ihren Schal
über ihren Halsausschnitt schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, nur
ihren Ehegatten, ihren Vätern, ihren Söhnen, ihren Stiefsöhnen, ihren Brüdern,
den Söhnen ihrer Brüder und ihrer Schwestern, ihren Frauen, ihren Sklavinnen,
den männlichen Bediensteten, die keinen Trieb (mehr) haben, den Kindern,
die die Blöße der Frauen nicht beachten. Sie sollen ihre Füße nicht
aneinanderschlagen, damit man gewahr wird, welchen Schmuck sie verborgen tragen!"
(Gemeint sind sicher klirrende Fußringe). Arabische Historiker vom 3. islamischen Jahrhundert an berichten, dass sich
die Frauen von Mekka zu Muhammeds Lebzeiten nicht verschleierten, wohl aber
die von Medîna. Tatsächlich stammen beide Verse aus Muhammeds medinensischer
Zeit. Im Zweistromland und im Iran, Regionen, in die sich der Islam nach Muhammeds
Tod schnell ausbreitete, trugen Frauen der höfisch-städtischen Ober- und
Mittelschichten traditionell einen Schleier. So wurde die Verschleierung für
Frauen dieser Schichten bald in allen islamischen Ländern üblich, im übrigen
auch für Jüdinnen und Christinnen, die oft andersfarbige Schleier zu tragen
hatten. Auf dem Land, auch bei den Beduininnen und generell bei körperlicher
Arbeit ist die Verhüllung sicher nie so streng praktiziert worden. Für Frauen,
"die sich zur Ruhe gesetzt haben und nicht mehr zu heiraten hoffen, ist
es kein Vergehen, wenn sie ihre Kleider ablegen, ohne dass sie jedoch ihren
Schmuck zur Schau stellen. Und besser für sie wäre, dass sie sich dessen
enthalten" (24:60). Im übrigen wird auf späteren iranischen und türkischen Miniaturen der
Prophet Muhammed mit einem sein gesamtes Gesicht verhüllenden Tuch dargestellt.
 Mit
oder ohne Kopftuch Außer der Religionszugehörigkeit
bestimmten und bestimmen viele unterschiedliche historische,
regionale, soziale und individuelle Faktoren das Leben islamischer
Frauen. Unterschiede zu Westeuropa zeigen sich am deutlichsten
in der Kleidung, insbesondere durch das Kopftuch. Da sich
jedoch islamische Frauen auch untereinander in Erscheinungsbild
und Auftreten deutlich voneinander unterscheiden, stellt
sich die Frage des Frauenbildes im Koran und seiner Abgrenzung
zu später hinzu getretenen Regelungen und Vorstellungen.
Zwar vertritt der Koran die Doktrin der Vorrangstellung
des Mannes vor der Frau, doch sind manche der das Leben
von Frauen in islamischen Ländern bis heute stark berührenden
Einschränkungen weder durch den Koran, noch das islamische
Recht, die Scharî'á, zu begründen. Die
gesellschaftliche Position der islamischen Frau ist nicht
nur interkulturell, sondern auch innerkulturell ein heftigst
umstrittenes Thema. Bild einer Straßenszene in Freiburg.
Foto: dpa-Fotoreport
Harem und Geschlechtertrennung
Das Wort Harem geht auf das arabische Harîm zurück, abgeleitet von der Wurzel
h-r-m "verboten, tabuisiert, heilig sein" und ist über das Türkische
ins Deutsche gelangt. Es bezeichnet den Ort eines Hauses, an dem sich dessen
Frauen aufhielten, also die Ehefrau(en) eines Mannes, seine Mutter, seine Töchter,
unverheiratete Schwestern und deren Sklavinnen, auch, solange es die Sklaverei
gab, also meist bis ins ausgehende 19., beginnende 20. Jahrhundert, die Sklavinnen
des Mannes. Nach traditioneller islamischer Vorstellung ist der Mann als Familienvorstand
für die Wahrung der Ehre seiner weiblichen Angehörigen verantwortlich. Diese
Ehre kann in ihnen und durch sie am stärksten verletzt werden. So hatten
jahrhundertelang zum Harem eines Hauses außer dem Ehemann und Vater nur
dessen Söhne, die ihre Frauen in ihn einbrachten, männliche Verwandte und
Diener Zutritt, die für eine Ehe nicht infrage kamen. Diese Teilung der Häuser
in "Männer-" und "Frauenregionen" gab es aber
in der städtischen Gesellschaft auch bei Christen und Juden. Allenfalls
ein männlicher Arzt durfte einen Harem betreten, bis ein Medizinstudium
für Frauen offiziell gestattet war. Das war z. B. in der Türkei 1899, in Deutschland
erst ein Jahr später der Fall. Höfische Harems, die bei Europäern ganz besonders die Vorstellung von
sinnlicher Üppigkeit geweckt haben, existierten bereits im Alten Orient. Sie
waren jahrhundertelang Statussymbol und wurden von Eunuchen und Frauenbataillonen
streng bewacht. Im übrigen gab es dort unter den Frauen, meist Sklavinnen nichtarabischer
Herkunft, hierarchische Rangordnungen und Aufgabenverteilungen ähnlich
wie in den Teilen der Paläste, die den Männern vorbehalten waren.15
Ehefrauen, Lieblingssklavinnen und vor allem die Mutter des jeweiligen Herrschers
konnten, etwa bei der Dynastie der Abbasiden in Bagdad und später den
Osmanen in der Türkei, erhebliche Macht ausüben. Sie verfügten auch meist über
beträchtliche finanzielle Mittel, mit denen sie religiöse und karitative
Bauten errichten ließen. Als religiöse Rechtfertigung der Geschlechtertrennung
dienten Koranverse, die wiederum zunächst Muhammeds Frauen betrafen: "Und
wenn ihr die Frauen des Propheten um etwas bittet, dann tut das hinter einem
Vorhang. Das ist reiner für euer Herz und ihr Herz" (33:53). Vers 55
derselben Sure nennt die männlichen Angehörigen einer Frau, für die das
nicht gilt. Diese wie andere Verse der 33. Sure lassen deutlich konkrete Bezüge
zum Leben Muhammeds erkennen. Die arabische historische Literatur beschreibt
die Situation, eine sehr menschliche im Leben des Propheten, die zu diesem "Vorhangvers"
führte. Jedenfalls entwickelten sich die muslimischen Gesellschaften des Vorderen
Orients, und dies wiederum stark nach altorientalischem Vorbild, zu Männer-
und Frauengesellschaften.16 Dass die Angehörigen der anderen Religionsgemeinschaften
des Vorderen Orients davon mitgeprägt wurden, ist selbstverständlich.
Eine positive Sicht der Sexualität
"Die beste Ehefrau ist die, die ihre Scham in Keuschheit bewahrt und
ihrem Mann in Sinnenlust zugetan ist", konstatiert ein auf den Schwiegersohn
Muhammeds und vierten Kalifen Alî zurückgeführter Hadîth. Der Koran gebietet den Männern: "Eure Frauen sind für euch ein
Saatfeld. Geht zu eurem Saatfeld, wo immer ihr wollt! Und schickt (für euch)
etwas Gutes voraus!" (2:223) Der Islam ist eine Religion, die die menschliche
Sexualität voll bejaht, allerdings nur in der Ehe, für den Mann, solange
es die Sklaverei gab, auch die Beziehungen zu seinen eigenen Sklavinnen, und
sehr stark unter dem Gesichtspunkt der Dominanz des Mannes. Eine Frau darf sich,
schon frühen Hadîthen zufolge, ihrem Mann nicht verweigern, sonst fluchen ihr
die Engel bis zum Morgengrauen, sie darf es nicht, selbst wenn sie auf dem Rücken
eines Kamels sitzt. Andererseits wird dem Mann, der ja für die Wahrung der Ehre seiner Frau verantwortlich
ist, in einem so wichtigen Werk wie al-Ghazâlis (st. 1111) "Neubelebung
der Religionswissenschaften", das auch ein "Buch der Ehe"
enthält, zur Pflicht gemacht, seiner Frau sexuelle Erfüllung zuteil werden
zu lassen, so oft sie diese braucht. Der Autor gibt auch Empfehlungen, wie er
das zu tun habe, mit zärtlicher Vorbereitung. Ein Mann, der mit mehreren
Frauen gleichzeitig verheiratet war, hatte seine Nächte gerecht auf seine
Frauen aufzuteilen. Nur wenn er eine Jungfrau dazuheiratete, sollte er ihr sieben
Nächte nach der Hochzeit widmen, einer deflorierten Frau lediglich drei.
Sure 4:129 wurde allerdings oft im Hinblick auf das sexuelle Begehren bezogen,
das ein Mann nicht für alle seine Ehefrauen gleichmäßig empfinden
könne. Muhammeds Vorliebe für Â'ischa, die seine anderen Frauen
durch den Verzicht auf Nächte mit ihm zugunsten Â'ischas respektierten,
diente als Begründung und Hinweis.
Doch die Bestrafung außer- und vorehelicher Sexualität
Jede außer- und voreheliche Beziehung zwischen einem Mann und einer
Frau, auch, solange es die Sklaverei gab, zwischen einem Mann und einer Sklavin,
die ihm nicht gehörte, gilt nach dem Koran als Zinâ', oft mit "Unzucht"
übersetzt, und unterliegt strenger Bestrafung für beide. Nach Sure 24:2 besteht
die Bestrafung in 100 Peitschenhieben vor Zeugen. Damit wurde Vers 15 der 4.
Sure korrigiert. Später wurde aus dem jüdischen Recht die Steinigung vor
Zeugen übernommen, also letztlich die Todesstrafe mit öffentlicher Ächtung.
Allerdings müssen vier vollgültige männliche Zeugen den Akt glaubwürdig
bestätigen können, wenn sie nicht selbst hart bestraft werden wollen. Daran
ist diese Bestrafung oft gescheitert. Die Rahmengeschichte von 1001 Nacht erzählt,
wie ein König straffrei an seiner ehebrecherischen Frau Selbstjustiz übte, etwas,
was schon aus dem Alten Orient überliefert wird. Aus der modernen Literatur mehrerer arabischer Länder, auch aus Meldungen
arabischer Zeitungen, wird deutlich, dass bis heute, vor allem auf dem Land,
ein junges Mädchen, das in den Verdacht gerät, seine Jungfräulichkeit
ohne eine Heirat verloren zu haben, traditionellen Ehrvorstellungen zufolge
vom nächsten männlichen Verwandten getötet werden muss. Das Thema
des "Ehrereinwaschens" der Familie durch das Blut des beschuldigten
Mädchens - der Mann geht frei aus - aus kritischer Sicht, auch
aus der des Bruders, der sich gegen den ihm von älteren weiblichen Verwandten
auferlegten Mord heftig sträubt, zieht sich durch die arabische Prosa und
Poesie des 20. Jahrhunderts. Diese Grausamkeit ist Urf, "Gewohnheitsrecht",
nicht islamische Vorschrift. Ansonsten sind die Literaturen der Länder des Vorderen Orients bis in
die 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts reich an Liebesgedichten, auch Erzählungen
über die udhritische, die Liebe derer, "die", nach Heinrich Heine,
"da sterben, wenn sie (unerfüllt) lieben", ebenso wie an leidenschaftlichen
Liebesgedichten männlicher Dichter auf Frauen wie auf junge Männer.
Hier wird oft religiöse Sprache zur Metapher für sinnliche. Und es gab schon
früh die Gattung der Mudschún-Literatur, der "obszönen" Literatur,
die in Dichtung wie Prosa ebenso derb wie offen war. Prostitution galt zwar
als verboten, doch hat es sie wohl fast immer und überall gegeben.17
Frauen zu Lebzeiten Muhammeds und im frühen Mittelalter
Dass es im vorislamischen Arabien, besonders bei den Beduinen, vorkam, dass
neugeborene kleine Mädchen lebend im Wüstensand vergraben wurden, ist dem
Koran zu entnehmen, der dies unter Androhung von Strafen beim jüngsten Gericht
strikt verbietet (16:58f.; 17:31). Er rügt Männer, die ein finsteres Gesicht
ziehen, wenn ihnen gesagt wird, sie hätten eine Tochter bekommen. Der Koran
macht auch den Grund für den Unmut deutlich: Furcht vor Not und Schande. Unter
den harten Lebensbedingungen der Beduinen, die sich als Nomaden von der Jagd
und der Wanderweidewirtschaft ernährten, konnten Mädchen als überflüssige
Esser gelten, die zur Stärke des Stammes nichts beizutragen hatten. Das im Koran verwendete Wort für das Lebendbegraben, wa'ada, wird
in arabischer sozialkritischer Literatur seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts
auch für die Verbannung der Frau ins Haus von der Pubertät an, ihren Ausschluss
aus der Öffentlichkeit, d. h. auch von allen inzwischen geschaffenen und noch
zu schaffenden Bildungsmöglichkeiten, verwendet. Dass Frauen in Mekka zu Lebzeiten Muhammeds stark und selbständig sein
konnten, beweist seine erste Frau Chadîdscha, die als reiche Kaufmannswitwe
ein Handelsunternehmen leitete. Sie trug dem 15 Jahre jüngeren Muhammed, der
in ihren Diensten stand, durch eine Vermittlerin die Ehe an. Sie gab ihm, der
als Waise aufgewachsen war, psychischen Rückhalt, als er sich von Gott, Allâh,
zum Propheten berufen fühlte und gegen die Anfeindungen reicher Mekkaner seine
ersten Verkündigungen vortrug. Vermutlich konnte sie von ihm verlangen, dass
er, solange sie lebte, keine andere Frau dazuheiratete. Sie war die einzige
seiner Frauen, die ihm Kinder gebar - bis auf die Koptin Maria, deren Söhnchen
kurz nach der Geburt starb. Auch Muhammeds Vetter und Schwiegersohn Alî, der
Mann seiner Tochter Fâtima, wurde erst nach Fâtimas Tod polygyn. Es heißt,
Muhammed habe von ihm verlangt, dass er zu Lebzeiten Fâtimas keine andere Frau
neben ihr hatte. Â'ischa, Muhammeds Lieblingsfrau, die bei seinem
Tod 18 Jahre alt war, wird als Quelle vieler Überlieferungen über seine Sunna
genannt, d. h., seine Art zu leben, sich zu verhalten, die zum "schönen
Vorbild" für die Muslims über die Jahrhunderte wurde. Hier finden sich
auch viele nicht im Koran fixierte Weisungen für Frauen. Dass sie aber 656 im
ersten Bürgerkrieg der Muslims, der sogenannten "Kamelschlacht"
nahe Basra, genannt nach dem Kamel, auf dem sie ritt und nach dem Vorbild alt-arabischer
Frauen ihre Partei anspornte, die dann gegen Alî, den späteren vierten
Kalifen und Stammvater der Schi'iten, verlor, hat zu ihrer Verdammung
bei den Schi'iten geführt. Es wurde jedoch auch von männlichen sunnitischen
Autoren bis ins 20. Jahrhundert für ein Pauschalurteil über die fehlende politische
Begabung von Frauen "genutzt". Konservative muslimische Autoren
begründen hiermit den dringenden Rat, Frauen sollten sich von Politik und Öffentlichkeit
fernhalten. Generell war es sicher für Frauen aus den städtischen Mittel-
und Unterschichten normal, sehr jung verheiratet zu werden, in das Haus der
Eltern ihres Mannes zu ziehen und möglichst viele Kinder, besonders Söhne, zu
bekommen. In diesen Schichten war die Ehe eines Mannes mit einer Frau üblich,
öfter mit seiner Kusine, auch mit einer Sklavin, die im Haus seiner Eltern groß
geworden, ihm also bekannt war. Im Fall einer Ehe von Vetter und Kusine bleibt
natürlich auch das Vermögen in der Familie. Bis heute behält in den arabischen
Ländern die Frau meist den Namen ihres Vaters, in dessen Familie sie im
Fall einer Verstoßung zurückkehrt. Koran und Traditionsliteratur sind, ausgehend von der Vorrangstellung des
Mannes, betont familienfreundlich. Dem Mann, der Gott darum bittet, er möge
ihm Freude an seinen Frauen und Kindern schenken, wird das Paradies verheißen
(25:74f. u. ö.). Eine besondere Verehrung für die Mutter ist schon aus der frühen
Hadîth-Literatur ablesbar. Hadîthe weisen darauf hin, dass aus kleinen Mädchen
Mütter, Schwestern, Tanten würden, d. h., Frauen wurden über ihre Zugehörigkeit
zu ihren männlichen Familienangehörigen definiert. Und diesen wurden sie
als nahe Verwandte besonders ans Herz gelegt.
Spätere Überlieferungen lassen eine Verschlechterung der Position erkennen
Die umfangreiche Traditionssammlung von al-Muttaqi al-Hindi (st. 1567), in
der sich spätere Auffassungen und Entwicklungen in Hadîthe eingekleidet
finden, d. h., sie werden auf Muhammed zurückgeführt und somit für die Gläubigen
allgemein verbindlich gemacht, wenn auch abgestuft hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
der Überlieferer, enthält die kurzen Reimworte: "Lob sei Gott, Töchter
ins Grab zu legen, ist ein Segen!" Über die unterschiedliche Erziehung,
die man den Geschlechtern zuteil werden lassen sollte, heißt es hier: "Ein
Sohn hat seinem Vater gegenüber das Recht darauf, schreiben, schwimmen und Speer
werfen zu lernen und stets gut ernährt zu werden", aber: "Lehrt
sie, die Mädchen/Frauen, nicht schreiben, lehrt sie spinnen und die Sure
,Das Licht'!" (die 24. Sure, die die Strafen für Zinâ',
und später ein Keuschheits-/Verhüllungsgebot enthält). Für Jungen
sei die 5. Sure, "Der Tisch", besonders einprägenswert. Sie
enthält die Gebetsordnung und rituelle Gebote über das Jagen, Schlachten,
über Speisen, das Verbot des Glücksspiels und von Alkohol, auch Aussagen über
das Verhältnis der Muslims zu Juden und Christen u. a. m.. Ein später
Hadîth sagt aber auch: "Wer für drei Töchter zu sorgen hat, ihnen eine
gute Erziehung zuteil werden lässt, sie verheiratet und ihnen Gutes tut,
dem gebührt das Paradies!"18 All das zeigt, dass mehrere Töchter (auch
Schwestern) für einen Familienvater unter den damaligen Lebensbedingungen als
eine belastende soziale Verpflichtung galten, die er im Sinne der Töchter/Schwestern
human erfüllen sollte. Dafür wurden ihm, wie einem Märtyrer, Gottes Lohn,
die Freuden des Paradieses, versprochen.
Weibliche Gelehrte, Herrscherinnen
Dass Töchter aus Gelehrtenfamilien oft (durch Familienangehörige) dieselbe
Ausbildung erhielten wie Söhne, dass es vom 14. Jahrhundert an weibliche Hadîth-Gelehrte
gab, dass arabische biographische Lexika des Mittelalters eigene Abschnitte
über bekannte Frauen enthielten, die freilich weitaus geringer an Zahl waren
als bekannte Männer, zeigt, dass Frauen im sozialen Leben eine Rolle spielen
konnten, die über die der im Verborgenen wirkenden Ehefrau, Hausfrau und Mutter
hinaus ging. Die Königin von Saba, später heißt sie Bilqîs, erscheint im Koran
(27:15-44) als mächtige Herrscherin, die sich, wie es einer Frau zukommt,
der Weisheit und Macht des rechtgläubigen Salomo (Sulaimân) beugt. Von
späteren islamischen Miniaturmalern wird sie als Frau auf dem Thron eines
Feen- und Dämonenreichs phantasiereich und farbenfroh dargestellt. Im Zuge
der Frauenemanzipation ist heute in manchen arabischen Ländern, etwa dem
Libanon, der Name Bilqîs für Mädchen recht beliebt. Aber die Traditionsliteratur
enthält den (angeblichen) Ausspruch Muhammeds: "Ein Volk, das seine
Angelegenheiten einer Frau anvertraut, wird nie Erfolg haben." Doch es
gab vereinzelt und meist kurzzeitig Herrscherinnen in verschiedenen Dynastien,
auch machtbewusste Mütter, die im Namen ihrer minderjährigen Söhne regierten.
Listige und kluge Frauen in der arabischen Literatur
Die Geschichte von der listigen Dalîla in 1001 Nacht, die Ausschnitte aus
einem langen Volksroman desselben Titels enthält, eigentlich Dalîla, die
Trickdiebin, ist m. W. der einzige Gaunerroman der Weltliteratur, dessen Heldin
eine Frau ist. Er zeigt, wie eine Frau aus dem Volk, der städtischen Gesellschaft
von Bagdad, in die sich Züge des Kairos der Mamlukenzeit mischen, sich gemeinsam
mit ihrer schönen Tochter Zainab, "der Gaunerin", voller List
und Tücke und offensichtlich zur kollektiven Schadenfreude der männlichen
Erzähler ebenso wie eines vermutlich durchgängig männlichen
Auditoriums gegen eine dominante und korrupte Männergesellschaft durchsetzt.
"Listen der Ohnmacht" nennt dies die europäische Sozialgeschichtsforschung.
Es gibt noch einen anderen langen arabischen Volksroman, dessen Heldin eine
Frau ist, eine Amazone, die Frömmigkeit, Tapferkeit und Tüchtigkeit vereint,
Dhât el-Himma. Scheherazâd, die berühmte Erzählerin von 1001 Nacht, die
heutigen arabischen Schriftstellern und Schriftstellerinnen zur Symbolgestalt
für weibliche Klugheit und Kreativität geworden ist, hat in den verschiedenen
Ausformungen dieses berühmten Werks der Weltliteratur unterschiedliche Gestalten
angenommen: Von der ursprünglichen klugen und gebildeten Erzähltherapeutin,
die einen königlichen Frauenhasser kuriert, ihm während dieser Zeit auch
einen Sohn schenkt, zur Mutter dreier Söhnchen, die sie diesem Frauenhasser
in 1001 Nächten oder auch Tagen heimlich geboren hat, in der spätesten,
der ägyptischen Fassung. Der König erlässt ihr gnädig die Todesstrafe,
die er nun endlich an ihr vollstrecken lassen wollte, da ihn besonders ihre
letzte Geschichte ungemein gelangweilt habe, als sie ihm plötzlich seine ihm
bis dahin gänzlich unbekannten männlichen Nachkommen vorführt. Natürlich
ein Trick des Erzählers, der aber die Grundhaltung erkennen lässt:
Nicht die Klugheit und Bildung der Scheherazâd retten ihr hier das Leben und
heilen den kranken König, sondern ihre Treue und vor allem die Tatsache ihrer
Mutterschaft von so vielen Söhnen, wie eine Frau in 1001 Nächten empfangen
und gebären kann.19
Die Auseinandersetzungen mit Europa zwangen zum Überdenken
überlieferter Positionen20
Die Konfrontation mit den expandierenden Kolonialstaaten Frankreich und England
seit Beginn des 19. Jahrhunderts, in der Türkei bereits früher, zwang die einheimischen
Machteliten, die ihre Positionen wahren wollten, ebenso wie die damals kleine
Schicht der Intellektuellen zum Überdenken der eigenen Situation.21 Die Auseinandersetzung
mit dem überkommenen Erbe einerseits, mit dem zunächst vor allem aus
Westeuropa einströmenden neuen Gedankengut, etwa dem der Französischen Revolution,
andererseits, hatte in längeren und vielschichtigen Prozessen Umstrukturierungen,
Reformen, meist von oben, also durch die jeweilige Regierung, und Neuerungen
zur Folge. In der Wirtschaft löste die Industrialisierung mit ihren sozialen
Folgeerscheinungen allmählich Manufakturen und häusliche Produktion
ab. Die Einführung des Buchdrucks, zunächst, seit dem 17. Jahrhundert,
durch kleine Pressen bei christlichen Gemeinden für deren konfessionelle Schriften,
dann in der Türkei durch den ungarischen Konvertiten Ibrahîm Müteferrika 1727,
in Ägypten um 1824, im Iran 1825, in Tunis 1842, in Libyen 1866, im Irak 1869,
im Nordjemen 1877, 1882 im Hedschas, 1922 in Jordanien, 1928 in Bahrein wurde
eine Basis für die Popularisierung von Bildung. Er machte nicht nur das Kursieren
von Büchern, sondern auch die Gründung von Zeitungen und Zeitschriften möglich,
die aktuelle Themen, schon aus Zensurgründen vorwiegend soziokulturelle, nicht
politische, debattierten, stärker seit ca. 1870. Adaptierende Übersetzungen,
zunächst besonders aus dem Französischen, vermittelten bisher unbekanntes
Wissen, dann auch neue literarische Formen, die über andere Lebens- und Denkweisen
informierten. Ausbildungseinrichtungen nach europäischen Vorbildern zunächst
für Militärs, Verwaltungsbeamte, Mediziner wurden gegründet. Das Schulwesen
wurde insgesamt langsam erweitert, säkularisiert und ausgebaut.
Mädchenschulen
Für die erste staatliche "Berufsschule" für Frauen, eine 1832
gegründete Hebammenschule in Kairo, wurden 1836 die Schülerinnen unter äthiopischen
(also wohl christlichen) Sklavinnen und Waisenmädchen rekrutiert, denn
ein muslimischer Familienvater hätte es als unehrenhaft empfunden, eine
seiner Töchter zur Ausbildung dorthin zu schicken. Den Schülerinnen wurde ein
Ehemann, ausgewählt aus Absolventen einer mittleren medizinischen Fachschule,
versprochen, zudem lebenslang eine Wohnung und ein Esel als Transportmittel.
Die erste staatliche Mädchenschule wurde in Ägypten 1873, noch gegen starke
Widerstände konservativ-muslimischer Kreise gegründet,22 im Irak, um nur
einige Beispiele zu nennen, 1898, in Teheran 1918, in Bahrein 1928, in Shardja
in den Emiraten 1955, in Saudi-Arabien 1956, in Oman 1970 mit der Einführung
der allgemeinen Schulpflicht. Mädchenschulen christlicher Missionen gab
es in verschiedenen Städten und Regionen schon länger vorher. Die
Alliance Israélite Universelle eröffnete 1864/65 die erste Knaben-, 1893 die
erste Mädchenschule für die Bagdader jüdische Gemeinde. Christliche wie
jüdische Schulen pflegten die damalige französische Form der Mädchen- wie
der Knabenbildung.
Frauenzeitschriften und -organisationen
Die ersten Frauenzeitschriften erschienen in Ägypten seit 1892. Die 1910
gegründete erste iranische Frauenzeitschrift hatte den programmatischen Titel
Wissen. Nach 1900 gründeten Frauen aus Oberschichtfamilien Wohltätigkeits-
und Bildungsvereine. Die ersten politischen Frauenorganisationen wurden nach
dem Ersten Weltkrieg ins Leben gerufen. Sie kämpften für Reformen des Islamischen
Familienrechts und für politische Rechte von Frauen. Meist erst nach dem Ersten
Weltkrieg begannen Frauen aus dieser Schicht, den Schleier abzulegen. Als der
Schah des Iran 1936 die Verhüllung gesetzlich verbot, verließen viele Frauen
das Haus nicht mehr. Auch Männer aus unteren sozialen Schichten taten dies,
weil sie nicht unverhüllten Frauen begegnen wollten. Ein jahrhundertelang gewahrtes
Schamgefühl für das Gesicht ist nicht durch ein Gesetz sofort zu beseitigen.
1941 musste der Sohn und Nachfolger des Schahs das Gesetz annullieren, das im
übrigen an der sozialen Ungleichheit von Mann und Frau nichts geändert
hatte.
Seit Ende der Siebzigerjahre stärkere Tendenz zur Verhüllung
Seit den ausgehenden 70er Jahren hat die Tendenz zur Verhüllung, wenn auch
regional und schichtenspezifisch unterschiedlich, wieder zugenommen. Sie wird
heute auch von emanzipierten Frauen islamischer Länder oft als Zeichen
ihrer soziokulturellen Identität und als Schutz gegen sexuelle Belästigung,
besonders in männerdominierten Berufsbereichen, gewählt und verteidigt.
Dies ist auch eine Begründung junger europäischer oder in Europa lebender
Musliminnen für das Kopftuch, verbunden oft mit dem Tragen langer, die Körperformen
kaschierender Gewänder. Dass die Formen der Verhüllung sehr unterschiedlich
sein können, vom oft kleidsamen mehrfarbigen Kopftuch, farblich auf die übrige
Garderobe abgestimmt, bis zum schwarzen oder auch weißen, das gesamte Haar
und den Stirnansatz verhüllenden Tuch zu sackartiger schwarzer Kleidung, bewusst
enterotisierend, zeigt individuelle Entscheidungsmöglichkeiten und Lebenshaltungen.
Bei sehr jungen Mädchen und Frauen mag der Familienvater, auch der ältere
Bruder diese Entscheidung erzwingen. Emanzipierte Frauen im Iran zur Schahzeit
haben übrigens aus Opposition gegen eine ihnen zu forciert erscheinende Säkularisierung
nach westlichen Vorbildern ostentativ den Tschador, den schwarzen Umhang, angelegt.
Als er von der Mollah-Regierung 1979 zur Pflicht gemacht wurde, demonstrierten
sie dagegen und waren dann die ersten, die ihre Stelle im Regierungsdienst verloren.
Reformen des Familienrechts
Auch Reformen des Familienrechts wurden nach und nach, abhängig vom
politischen System des jeweiligen Landes und basierend zunächst auf den
jeweils für Frauen günstigsten Bestimmungen der vier Rechtsschulen, verfügt,
stärker nach der Gründung unabhängiger Nationalstaaten in den 50er
Jahren des 20. Jahr-hunderts. Libyen machte 1977 den Koran zur Grundlage der
Gesellschaft, führte aber später Modifikationen zum Ehealter, zur Polygynie
und zum Scheidungsrecht zugunsten der Frau ein. Saudi-Arabien erklärte
1992 den Koran zur Verfassung des Landes. Der Iran führte 1979 die Scharî'a
unverändert wieder ein, der Sudan tat dies 1983 und erklärte 1991
auch das islamische Strafrecht wieder für verbindlich. Die Türkei dagegen trennte
sich 1926 unter Atatürk durch die Einführung des Schweizer Zivilrechts vom Islamischen
Recht. Es sind immer wieder die Frauenorganisationen der jeweiligen Länder,
die seit der Gründung von Nationalstaaten oft mit der jeweiligen Regierung zusammenarbeiten,
die weitere Reformen zugunsten der Frauen fordern und mit unterschiedlichem
Erfolg durchsetzen. Natürlich ist dafür stets die Zustimmung der obersten religiösen
Autoritäten notwendig. Vieles ist Interpretationsfrage, aber Weisungen
des Korans zu modifizieren, bereitet Schwierigkeiten.
Bessere Bildungschancen für Frauen
Die Möglichkeiten zu höherer Schulbildung für Mädchen wurden allmählich,
variierend von einem Land zum anderen, nach dem Ersten Weltkrieg geschaffen.
In vielen arabischen Ländern und dem Iran wurde ein Studium für Frauen
erst von den 20er/30er Jahren an, abhängig vom jeweiligen politischen System
und der Gründung säkularer Universitäten, teilweise auch erheblich
später, möglich Von dieser Zeit an vergaben einzelne Länder Stipendien
an Frauen zum Studium in Europa. Dass an den neu gegründeten Universitäten
im Vorderen Orient auf Grund der jahrhundertelang gewohnten Geschlechtertrennung
Hemmungen im Verhalten der Studenten wie des männlichen Lehrpersonals gegenüber
Studentinnen zu überwinden waren, lassen Schriftsteller dieser Generation aus
Ägypten ebenso wie dem Iran erkennen. An der traditionsreichen islamischen
As'har-Universität in Kairo wurden in den 30er Jahren die ersten
Studienkurse für Mädchen eingerichtet. 1962/3 wurde eine bis heute existierende
Mädchenfakultät gegründet. In Saudi-Arabien gibt es heute neun Universitäten,
auch mit weiblichem Lehrpersonal, an denen strikte Geschlechtertrennung herrscht.
Die männlichen wie die weiblichen Analphabetenraten waren in den letzten
15 Jahren stark rückläufig. Natürlich bringen seit einigen Jahrzehnten
andere Informationsmöglichkeiten, vor allem TV und Transistorradio, auch Analphabet/inn/en
und Menschen mit geringen Bildungschancen andere Welten und Lebensformen ins
Haus. Dass TV- und Radioprogramme ebenso wie die Auswahl an Video-Filmen in
Ländern mit autoritären Regierungen, etwa in Libyen, staatlich gesteuert
werden, versteht sich beinah von selbst.
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Frauen islamischer
Herkunft in der deutschen Politik In
Deutschland nehmen islamische Frauen zunehmend
die Möglichkeit einer aktiven Teilnahme
am politischen Leben wahr. Das Foto zeigt Aydan
Özoguz, die auf Platz fünf der Kandidatenliste
der SPD für die Hamburger Bürgerschaftswahl
im September 2001 aufgestellt war. Foto:
dpa-Fotoreport
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Berufliche und politische Chancen
Mit der Schaffung von Bildungsmöglichkeiten für Frauen wurden weibliche Lehrkräfte
gebraucht, d. h., Frauen erhielten berufliche Chancen bis hin zur Professorin.
Sie erhielten sie natürlich auch in frauentypischen Bereichen wie als Ärztin
oder Schwester auf Frauen- und Kinderstationen. Die Türkei garantierte mit der
Einführung des Schweizer Zivilrechts 1926 Frauen das Recht auf eine Berufstätigkeit,
auch auf die Beamtenlaufbahn. 1922 eröffnete die erste türkische Ärztin ihre
Praxis in Istanbul, 1927 die erste Rechtsanwältin, 1930 gab es die ersten
Richterin, 1932 die erste Staatsanwältin. An türkischen Universitäten
lehren heute prozentual mehr Professorinnen als in Deutschland. Generell ist
die Berufstätigkeit von Frauen, die zunächst hart erkämpft werden
musste, heute in vielen Ländern normal geworden, aber doch abhängig
von der wirtschaftlichen, demographischen und politischen Situation des jeweiligen
Landes. Im konservativ islamischen Saudi-Arabien dürfen Frauen zwar nicht Auto
fahren, aber es gibt Banken und andere Einrichtungen mit rein weiblichem Personal
nur für Frauen, schon weil man auf Gastarbeiter nach und nach verzichten möchte. Die erste arabische Ministerin wurde 1959 im Irak für das Ressort Landwirtschaft
tätig. Seit den 70er Jahren gibt es in den Ländern, die Progressivität
demonstrieren wollen, wenigstens eine Ministerin, meist für ein Ressort, das
als frauentypisch gilt, etwa in Ägypten seit 1962 "Soziale Angelegenheiten",
in Syrien seit 1980 "Kultur". Ins Zentralkomitée der PLO wurde
1980 eine Frau aufgenommen. Die Zahl der Länder ohne Ministerin ist allerdings
höher: der Iran, die Emirate, Kuweit, Saudi-Arabien, der Jemen, Jordanien, der
Libanon, Libyen, Marokko. Farrokrou Parsa, iranische Erziehungsministerin von
1968 bis 1978, wurde nach dem Sturz des Schahs 1979 angeklagt, Korruption und
Prostitution im Land verbreitet und Krieg gegen Gott geführt zu haben, und im
Alter von 69 Jahren hingerichtet. Im heutigen iranischen Parlament sind Frauen
durch Witwen oder andere Angehörige führender Staatspolitiker vertreten. Die
Türkei, die sich in ihren Verfassungen seit 1928 als laizistischer Staat definiert,
gestand 1930 Frauen das aktive Wahlrecht zu. Seit 1933 konnten sie in den Senat,
seit 1934 in das Große Parlament gewählt werden. In den meisten arabischen
Ländern erhielten Frauen das aktive Wahlrecht erst in den 50/60er Jahren
und nach Auseinandersetzungen mit hohen religiösen Autoritäten. In Kuwait,
einem Land mit einem hohen Anteil gut ausgebildeter Frauen und einer starken
Frauenorganisation, haben Frauen bis heute nicht das Wahlrecht. Im ägyptischen
Parlament gab es 1957 die ersten zwei Parlamentarierinnen (von insgesamt 360
Parlamentariern). 1982/83 waren von 390 Parlamentariern 35 Frauen. Ähnlich ist
der Prozentsatz heute in der Türkei. Zum Vergleich: In der Bundesrepublik Deutschland
wurde die Zehnprozenthürde im Bundestag 1987 überschritten, in Österreich 1983.
Frauenpower durch weibliches Schreiben
Zwar gab es bereits in vorislamischer Zeit Dichterinnen, berühmt ist al-Chansâ'
für ihre Trauergedichte auf ihre gefallenen Brüder, und es gab vereinzelt durch
die Jahrhunderte Dichterinnen, arabische, persische und türkische. Es gab auch
höfische Sängerinnen und Musikerinnen, diese durchgängig als hochgebildete
Sklavinnen. Aber dass Frauen aus vorderorientalischen Ländern Gedichte,
Novellen und Romane schreiben und veröffentlichen, ihre Gefühle, die Situation
von Frauen aus intimer und meist kritischer Sicht beschreiben, begann stärker
erst seit den 50er-Jahren des 20. Jahrhunderts. Besonders in den Niedergangszeiten
der islamischen Länder dominierte das patriarchalische Machtwort: Saut
al-Mar'a Aura "Die Stimme der Frau ist etwas schamvoll zu Verbergendes".
Der Bait at-Tâ'a, "Das Haus des Gehorsams", war das, was
der Frau zukam. Heute und nun schon seit einigen Jahrzehnten erheben mutige
Frauen aus vorderorientalischen Ländern ihre Stimme, bzw. nützen ihre
Feder/ihren PC auch als Journalistinnen und Wissenschaftlerinnen mit Forschungen
zur Situation von Frauen in islamischen Ländern in Vergangenheit und Gegenwart.
Dass es hier zu divergierenden Meinungen kommt, ist wohl kaum vermeidbar. Dies
ist auch von den Herkunfts- wie den heutigen Aufenthaltsländern der Verfasserinnen
und von ihren Lebenserfahrungen abhängig. Die Standpunkte reichen von mutiger,
harscher Kritik wie bei der Ägypterin Nawâl al-Sa'dâwi (geb. 1931) oder
der Marokkanerin Fâtima Mernissi (geb. 1941) bis zur Stützung fundamentalistischer
Positionen wie bei der Ägypterin Zainab al-Ghazâli (geb. 1917)23. Muslimische
Feministinnen, wie die in den USA wirkenden Pakistanerinnen Amina Wadud und
Riffat Hassan24 betonen emanzipatorisch fordernd die generelle Frauenfreundlichkeit
des Korans, Muhammeds und des frühen Islams gegen jahrhundertelang vertretene
männlich-chauvinistische Interpretationen und Standpunkte. Vom Islam (in
seinen unterschiedlichen Ausprägungen) unmittelbar betroffen sind allemal
diejenigen, die in islamischen Ländern, in einer vorwiegend muslimischen
Umgebung leben. Aber auch hier können die Lebensumstände sehr verschieden
sein: In der über Jahrzehnte säkular geprägten Türkei gibt es heute
junge, gebildete, religiös orientierte Akademikerinnen, die gegen das Kopftuchverbot
bei allen staatlichen Einrichtungen angehen. Im Iran dagegen scheint sich in
Bezug auf die staatlich verordnete Zwangsverhüllung einiges leicht zu liberalisieren.
Wie sich die Verhältnisse weiterentwickeln, bleibt abzuwarten. In einigen
Ländern, etwa Syrien und Jordanien, ist eine jüngere Generation von Staatsführern
mit Ehefrauen, die ihre akademische Ausbildung in westeuropäischen Ländern
erfahren haben, angetreten. Einem wachsenden Potential an gebildeten jüngeren
Frauen generell steht eine nicht zu übersehende Verelendung breiter Schichten
in den wirtschaftlich schwachen Ländern, wachsende Arbeitslosigkeit, besonders
der Jugend, die in manchen Ländern über die Hälfte der Bevölkerung
ausmacht, und wirtschaftliche Unterentwicklung entgegen. Die politische Bandbreite
reicht vom konservativ-islamischen, reichen Königreich Saudi-Arabien und den
Emiraten mit dem, was Fâtima Mernissi als den "Petro-Islam" bezeichnet,25
bis hin zur säkularisierten Republik Türkei oder Ägypten als dem bevölkerungsreichsten
arabischen Land mit längeren säkular orientierten Tendenzen religiöser
Toleranz einerseits, erstarkenden fundamentalistischen Strömungen andererseits.
Afghanistan unter der Tâlibân-Regierung ist offensichtlich zum fanatischsten
konservativ-islamischen Staat überhaupt geworden und lässt sich so von
Medienvertretern, die ein Feindbild Islam aufbauen wollen, als das Paradebeispiel
für die Rückständigkeit und Frauenfeindlichkeit des Islams generell gut
nutzen.
Fußnoten
1 Zitiert nach der Ausgabe Würzburg 1995, hgb. v. Hartmut Bobzin,
mit erklärenden Anmerkungen von Wolfdietrich Fischer. Das Original erschien
postum 1888 zu Rückerts 100. Geburtstag. Rückert hat nur übersetzt, was ihm
gefiel und poetisch genug erschien.
2 Wo nicht anders angegeben, Koranzitate
nach der Übersetzung von A. Th. Khoury, Gütersloh 1987 (GTB 783), gelegentlich,
wie hier, mit leichten Überarbeitungen durch mich anhand des arabischen Originaltexts.
3 Vgl. dazu: W. Walther, Mythen über das erste Menschenpaar, den Sündenfall
mit seinen Folgen und die Konstituierung menschlichen Lebens in der islamisch-arabischen
Literatur, in: Forschungsforum Orientalistik. Berichte aus der Otto-Friedrich-Universität
Bamberg 2(1990), S. 9-17.
4 Ausführlicher in: W. Walther, Die Frau im
Islam, in: Peter Antes u. a., Der Islam. Religion - Ethik - Politik.
Stuttgart, Berlin, Köln 1991, S. 98-124.
5 Vgl. G. H. Bousquet, Hayd, in: The Encyclopedia of Islam, New Ed., Bd.
3 (1986), S. 315.
6 Vgl. Kathleen O'Grady, Menstruation, in: Serenity Young (ed.),
Encyclopedia of Women and World Religion, New York 1999, Bd. 2, S. 649ff. Die
hier formulierte Behauptung, der Koran leite die Erschaffung des Menschen aus
Menstruationsblut ab, ist allerdings falsch.
7 Vgl. L. Gardet, Djanna, in:
EI2 (Anm. 5), Bd. 2(1983), S. 447ff.
8 Vgl. z. B. Epheser 5, 22ff, 1. Korinther
11, 3ff., 1. Timotheus 2, 11ff, 1. Petrus 3, 1-7.
9 Vgl . Maysam J. al-Faruqi, Self-Identity in the Qur'an and Islamic
Law, in: G. Webb (ed.), Windows of Faith, Syracuse 2000, S. 92.
10 Vgl. das ganze Gedichtchen, bei dem Goethe sich auf eine Übertragung
des österreichischen Orientalisten Joseph v. Hammer-Purgstall stützt, in:W.
Walther (Anm.3), S. 9.
11 Vgl. dazu: Elisabeth Gössmann (Hgb.), Ob die Weiber
Menschen seyn, oder nicht, München 1988, und den in W. Walther, Die Frau im
Islam, 3. neu bearb. Aufl., Leipzig 1997, S. 229, Nr. 112, genannten Titel,
der E. Gössmann offensichtlich nicht vorlag .
12 Vgl. dazu: Shahla Haeri, Law of Desire. Temporary Marriage in Iran, London
1989.
13 M. J. al-Faruqi (Anm. 9), S. 93.
14 Zum Gebot für Christinnen, das Haar beim Gebet zu verhüllen, vgl.1. Korinther
11, 5f., zum Gebot an christliche Frauen, sich züchtig zu kleiden, auf "äußeren
Schmuck" zu verzichten und sich ihren Männern unterzuordnen, 1.
Petrus 3,3-5.
15 Vgl. zu den höfischen Harems: W. Walther, Die Frau im
Islam (Anm. 11), S. 81-90.
16 Vgl. auch: W. Walther, Frauenwelten -
Männerwelten im Islam, in: Universität Heidelberg. Studium Generale
SS 1998. Islam - eine andere Welt? Heidelberg 1999, S. 41-56.
17 Ausführlicher
im Kapitel "In der Liebe ist Süße und Bitternis", in: W.
Walther, Die Frau im Islam (Anm. 11), S. 131-61.
18 Angaben der arabischen
Originalquellen in: W. Walther (Anm.4), S. 122.
19 Vgl. zu den verschiedenen
Fassungen der Rahmengeschichte: W. Walther, Tausendundeine Nacht. Eine Einführung,
München, Zürich 1987, S. 86-94.
20 Ausführlicher bei: W. Walther, Die Frau im Islam heute, in: Werner Ende,
Udo Steinbach (Hgb.), Der Islam in der Gegenwart, 4. überarb. Aufl., München
1996, S.604-29, 874-78, 932f. und im Kapitel "Wer ich bin, fragt
das Selbst", in: W. Walther, Die Frau im Islam (Anm 11), S. 188-222.
21 Die widersprüchlichen Eindrücke, die die "Französische Expedition",
die Besetzung Ägyptens durch die Truppen Napoleons 1798-1801, bei der Kairoer
Bevölkerung hinterließ, schildert der ägyptische Historiker Al-Dschabarti
als Zeitzeuge im letzten Band seines 4-bändigen Geschichtswerks, übers.
v. Arnold Hottinger, Bonaparte in Ägypten, München 1983. Über den 5-jährigen
Aufenthalt der ersten Studiendelegation von Angehörigen der ägyptisch-türkischen
Oberschicht in Paris 1826-31 und das, was er für sein Land besonders an
Bildungsinstitutionen vorbildlich fand, berichtet der Begründer der sozialen
Reformbewegung in Ägypten Rifâ'a at-Tah-tâwi (1801-1873). Hier wird
deutlich, wie vieles damals schockierend neu für die Ägypter war, übers. v.
Karl Stowasser, Rifa'a at-Tahtawi. Ein Muslim entdeckt Europa, Leipzig,
Weimar, auch München 1988.
22 At-Tahtawi verfasste zur Gründung dieser ersten
staatlichen Mädchenschule ein sehr umfangreiches Buch, für das er aus der
klassischen arabischen ebenso wie aus (nicht genannter) französischer Literatur
schöpfte, um nicht nur die Zulässigkeit, sondern die dringende soziale
Notwendigkeit von Mädchenbildung als Basis für eine andere soziale Position
der Frau zu begründen. Vgl. W. Walther, Rifâ'a at-Tahtâwi - ein Wegweiser
der Frauenbildung im 19. Jahrhundert, in: Marc-Edouard Enay (Hgb.) , Schuld
sind die Männer, nicht der Koran, [Saanenmöser/Gstaad 2000], S. 29-42
23
Vgl. W. Walther, Islamischer Fundamentalismus und Frauenglück. Die Ägypterin
Sainab al-Ghasali als Propagandistin fundamentalistischer Sozial-ethik, in:
Donate Pahnke (Hgb.), Blickwechsel. Frauen in Religion und Wissenschaft, Marburg
1993, S. 273-98.
24 Vgl. z. B. Gisela Webb (ed.), Anm.9.
25 In ihrem Buch Die vergessene Macht, Berlin 1993.
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