Zeitschrift Der deutsche Wald Eine zunehmend vielfältigere Besitzstruktur Wem gehört eigentlich der Wald? |
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Waldeigentum im Spannungsfeld von privatem und allgemeinem Interesse Von Karl-Reinhard Volz
Prof. Dr. Karl-Reinhard Volz ist Direktor des Instituts für Forstpolitik an der Universität Freiburg i. Br. Waldeigentum ist besonders unter gesellschaftspolitischen
Gesichtspunkten ein umfassendes und kontrovers diskutiertes
Thema. Staatswald, Kommunalwald und Privatwald stellen dabei
die aus der Geschichte hervorgegangenen Besitzkategorien
dar, die wir heute kennen. Die Frage ist vielschichtig Die Frage, wem eigentlich der Wald gehört, ist vielschichtiger als erwartet. Dies gilt vor allem dann, wenn man sie nicht nur in eigentums- und nutzungsrechtlicher Hinsicht diskutiert, sondern auch aus gesellschaftspolitischer Warte. Genauer gesagt, stellt sich also nicht nur die Frage nach den Eigentümern der Wälder und der daraus erwachsenen Waldbesitzstruktur, sondern es stellt sich genauso die Frage nach den Eigentumsrechten und inwieweit die Gesellschaft das bestehende Waldeigentum zu ihrem Vorteil und möglicherweise zum gleichzeitigen Nachteil des Eigentümers nutzen darf. Die Verteilung des Waldeigentums im europäischen Vergleich Wir wissen aus entsprechenden Umfragen, dass eine Mehrheit
der deutschen Bevölkerung meint, der weitaus größte
Teil der Wälder sei Eigentum des Staates oder der Gemeinden;
allenfalls dem grundbesitzenden Adel werden noch gewisse
Anteile am Wald zugesprochen, aber in deutlich geringerem
Umfang. Immerhin weist diese Einschätzung aber auch
darauf hin, dass es nach der Vorstellung der Bevölkerung
in Deutschland Waldflächen in privatem und in öffentlichem
Eigentum gibt, obwohl kaum jemand, der durch den Wald wandert,
sagen kann, wann er sich in der einen oder der anderen Waldbesitzart
befindet.
Die Unterschiede sind historisch bedingt Die Ursachen für diese großen Unterschiede in der Waldeigentumsverteilung sind in der geschichtlichen Entwicklung zu suchen. Auch innerhalb Deutschlands gibt es große regionale Unterschiede, die historisch bedingt sind. Je nach Entwicklung der ehemaligen Landesherrschaft, je nach Umfang und Besiedlungsaktivitäten der Kirchen und Klöster, je nach Wirtschafts- und Bevölkerungswachstum der Städte, je nach dem vorherrschenden Erbrecht usw. haben sich regionaltypische Waldeigentumsverteilungen herausgebildet, die heute die Situation in den verschiedenen Bundesländern prägen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es in Deutschland über die genannten Eigentumsarten hinaus auch heute noch Kirchenwald gibt, sowie genossenschaftliche oder genossenschaftsähnliche Gemeinschaftswaldungen, die aber insgesamt nur lokale oder allenfalls regionale Bedeutung haben. Die Bedeutung der Königsforste Die Ursprünge der heutigen Waldeigentumsverteilung in Deutschland lassen sich bis zu den ehemaligen Königsforsten des frühen Mittelalters zurückverfolgen. Die völlig freie Nutzung der zunächst als "herrenlos" geltenden Wälder fand durch zwei Vorgänge ein rasches Ende. Zum einen erforderte das Anwachsen der Bevölkerungszahl Regelungen der für alle Mitglieder einer Siedlung gleichermaßen wichtigen siedlungsnahen Wälder. Als Allmendwälder oder Markwälder wurden sie einem geregelten Gemeingebrauch unterstellt; d. h. vor allem die Rodung von Wald, die Waldweide und die Nutzung des Waldes zur Schweinemast waren nur in vorgeschriebener Art und zu festgelegten Zeiten zulässig. Zum anderen nahmen die Könige für sich das Recht in Anspruch, "herrenloses" Land, insbesondere Wälder, durch "Einforstungen" der allgemeinen Nutzung zu entziehen. Auf diese Weise wurden große Jagdareale gebildet, die sich teilweise bis zum heutigen Tag als geschlossene Staatswaldkomplexe erhalten haben (z. B. der Schönbuch bei Stuttgart, der Spessart, der Solling, der Kottenforst). Eingeforstete Waldgebiete waren aber auch wichtige Einnahmequellen, denn jede Rodung, jeder Vieheintrieb und jede Holznutzung wurde mit einer an den Herrscher zu entrichtenden Gebühr belegt. Und schließlich dienten die weiten Königsforste als Lehen, die an geistliche und weltliche Herrschaften "verliehen" wurden, um sie für ihre Dienste zu entlohnen und an den König zu binden. Staatswald: das ist Wald in Landesbesitz Im Laufe der Zeit erweiterten sich die als Lehen vergebenen
Besitzrechte nach Umfang und Inhalt zu einem umfassenden
Verfügungs-, Besitz- und Nutzungsrecht, also einem
Volleigentum am Wald, in bisweilen durchaus ansehnlichen
Größenordnungen. Wo das waldbesitzende Adelsgeschlecht
in den Rang des Landesherren eines deutschen Kleinstaates
aufsteigen konnte, lassen sich die Eigentumsverhältnisse
bis zum heutigen Staatswald verfolgen. Spätestens zu
Beginn des 20. Jahrhunderts wurden die landesherrlichen
Waldbesitzungen zu Staatseigentum und damit in das Eigentum
der Länder (bzw. der heutigen Bundesländer) überführt.
Nur ein vergleichsweise geringer Anteil des Grundbesitzes
wurde den ehemaligen Landesherren als Abfindung zur privaten
Nutzung überlassen. Diese historische Entwicklung erklärt,
warum noch heute fast der gesamte Staatswald im Eigentum
der deutschen Bundesländer steht, während der
Waldbesitz des Bundes mit ca. 2 % der Gesamtwaldfläche
relativ gering ist und sich fast ausschließlich auf
militärische Übungsgebiete beschränkt. Wald im Eigentum der Gemeinden Die historische Entwicklung des Kommunalwaldes
geht dort, wo es sich um Stadtwald handelt, vielfach bis
in die Zeit der Stadtgründung zurück. So wurde
z. B. der Stadt Freiburg im Breisgau mit ihrer Gründung
durch das Geschlecht der Zähringer (vermutlich im 12.
Jahrhundert) ein ansehnliches Waldgebiet als Nutzungsbezirk
überlassen. Schon früh begannen die wachsenden
Städte zusätzlich umliegende Waldflächen
anzukaufen, um auf diese Weise die Brenn- und Bauholzversorgung
ihrer Bürger zu sichern.
Bauernwald Deutlich günstigere Strukturen sind im Kleinprivatwald
vor allem dort entstanden, wo abgelegene Gebiete von den
Standesherrschaften oder noch häufiger von den Klöstern
an siedlungswillige Bauern vergeben wurden. Ein typisches
Gebiet für die so entstandenen Einzelhofsiedlungen
sind die Hochlagen des südlichen und mittleren Schwarzwaldes.
Noch heute existieren dort die sog. geschlossenen Hofgüter,
bei denen sich um die Hofstelle mit dem Hausgarten die Obstwiesen
und das wenige Ackerland gruppieren. Daran schließen
sich in einem zweiten Kreis die Weideflächen und schließlich
(als äußerster Besitzteil) die zum Hof gehörenden
Waldflächen an (vgl. Abb. 3).
Vom Wald trennt man sich nicht so leicht Angesichts dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation
ist es erstaunlich, dass sich nicht viel mehr Waldeigentümer
von ihrem Wald trennen. Dies ist - wie ge-sagt - nicht der
Fall; dennoch vollziehen sich innerhalb der Waldeigentumskategorie
"Kleinprivatwald" Veränderungen, die in eindeutigem
Zusammenhang mit dem Strukturwandel in der Landwirtschaft
stehen. War die Besitzstruktur des Kleinprivatwaldes nach
Ende des Zweiten Weltkrieges noch vorwiegend durch die Einheit
von Land- und Forstwirtschaft gekennzeichnet, so muss die
Entwicklung bis heute als Entkopplung der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsteile und als Konzentrationsprozess auf größere
landwirtschaftliche Betriebseinheiten beschrieben werden.
So nahm z. B. in Baden-Württemberg die Anzahl der Privatwaldbetriebe
(unter 200 ha) zwischen 1971 und 1987, also in einem Zeitraum
von nur 17 Jahren, um mehr als 21 % ab (Brandl und Schanz
1992). Im Gegensatz zu den statistisch erfassten "landwirtschaftlichen
Betrieben mit Wald" bzw. den reinen "Forstbetrieben",
hat dafür der in den offiziellen Statistiken nicht
erfasste Waldbesitz unter einem Hektar, der mit keinem landwirtschaftlichen
Betrieb verbunden ist, in den vergangenen Jahrzehnten erheblich
zugenommen. Durch Rückrechnungen aus der Gesamtwaldfläche
lässt sich zum Beispiel die heutige Fläche des
Kleinprivatwaldes unter 50 ha allein in Baden-Württemberg
mit etwa 80 000-90 000 ha beziffern (Schmid 1996).
Die Gefahr der "forstwirtschaftlichen Sozialbrache" Der wichtigste Grund für diese Verschiebungen innerhalb des Privatwaldes ist die anhaltend große Zahl aufgegebener landwirtschaftlicher Betriebe. Bei Aufgabe der Landwirtschaft werden die ertragreichen landwirtschaftlichen Flächen verpachtet, bisweilen sogar verkauft, während die Waldflächen meist bei den ehemaligen Besitzern verbleiben. Dabei wird die Bewirtschaftung um so problematischer, je mehr sich die jeweilige Waldbesitzergeneration von ihrem Eigentum gedanklich, fachlich und räumlich entfernt (Volz und Bieling 1998). Als Folge dieser Entwicklung wird auf den betroffenen Flächen häufig ein auf den technisch einfachen Fichtenanbau reduzierter "Primitivwaldbau" betrieben. In einem zweiten Schritt dieses Entfremdungsprozesses entwickelt sich der Waldbesitz (im ungünstigen Fall) zu einem mehr oder weniger anonymen Vermögensobjekt, das vom Eigentümer meist unbemerkt durch unterlassene Pflege seinen bisherigen "Bestandeswert" verliert und schließlich (im günstigeren Fall) für einen geringen Preis verkauft wird. Erst mit großer zeitlicher Verschiebung bietet sich somit für aufstockungswillige Forstbetriebe die Chance, Waldflächen anzukaufen. Schon heute entfallen z. B. in Baden-Württemberg auf den Waldbesitz unter 5 ha ohne Bindung an einen landwirtschaftlichen Betrieb annähernd 40 % des Privatwaldes. Ein Großteil dieses Klein- und Kleinstprivatwaldes trägt den Charakter einer "forstwirtschaftlichen Sozialbrache". Nach Untersuchungen von Judmann (1998) ist allerdings auch festzustellen, dass eine zunehmende Zahl von Waldeigentümern ihren nicht mehr forstwirtschaftlich genutzten Wald als Hobby- und Freizeitbeschäftigung entdecken und nach ganz individuellen Zielen pflegen, wobei diese Ziele allesamt weit von den traditionellen forstlichen Bewirtschaftungsformen entfernt sind. Die besondere Situation in den neuen Bundesländern Eine Betrachtung der heutigen Waldeigentumsverteilung verlangt schließlich noch einen Blick auf die spezielle Entwicklung und die gegebene Situation in den neuen Bundesländern. Nach mehreren Schritten der Enteignung und Eigentumsumverteilung, insbesondere während der Bodenreform von 1945 bis 1949, gehörten in der ehemaligen DDR schließlich 70 % der Waldflächen zum sog. Volkswald, 29 % zum (kleinen) Privatwald und 1 % zum Kirchenwald (Schwartz 1996). Im Einigungsvertrag zwischen den beiden deutschen Staaten wurde seinerzeit festgelegt, dass der ehemals in Ostdeutschland existierende Privatwald (nur der Waldbesitz von mehr als 100 ha Fläche) nicht an die früheren Eigentümer zurückgegeben wird, sondern durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG), eine Nachfolgeorganisation der sog. Treuhandgesellschaft, an neue private Eigentümer verkauft werden soll. Von den insgesamt 770.000 ha des ehemaligen Privatwaldes, auch bekannt als Treuhandwald, hat die BVVG bis heute den geringeren Teil an die Alteigentümer, und den größeren Teil an neue Privatwaldeigentümer veräußert (vgl. Abb. 4).
Der auf diese Weise entstehende Privatwald bewegt sich
überwiegend in der Größenklasse des mittleren
Privatwaldes, also zwischen 200 und 1000 ha. Bis zum Abschluss
aller Waldverkäufe, insbesondere bis zum Abschluss
des Verkaufs der vielen Tausend verstreut gelegenen kleineren
Waldparzellen, wird noch einige Zeit ins Land gehen. Nach
Abwicklung der Rückgabemodalitäten bzw. des Verkaufs
der ehemaligen Volkswaldflächen soll in den neuen Bundesländern
wieder ein ähnlich breit gestreutes Waldeigentum vorhanden
sein, wie es 1945 Bestand hatte (43 % Staatswald, 8 % Körperschaftswald
und 49 % Privatwald). Die Besitzverteilung kann von Bundesland zu Bundesland sehr verschieden sein Betrachtet man zusammenfassend die Waldeigentumsverteilung in den deutschen Bundesländern, dann lassen sich jeweils ein oder mehrere Länder finden, in denen der Anteil einer Waldeigentumsart überdurchschnittlich vertreten ist (vgl. Tab. 2). Ausgesprochene "Bundesländer des Staatswaldes" sind zum Beispiel Mecklenburg-Vorpommern (44 %) und Hessen (39 %); typische "Bundesländer des Körperschaftswaldes" sind dagegen Rheinland-Pfalz (48 %) und Baden-Württemberg (39 %). Wichtige "Bundesländer des Privatwaldes" sind schließlich Nordrhein-Westfalen (69 %) und Bayern (55 %).
Die Waldeigentümer und ihre sehr unterschiedlichen Eigentumsziele Über die tatsächliche Zahl der Waldeigentümer
in Deutschland bzw. in den einzelnen Bundesländern
besteht bis heute keine absolute Klarheit. Insgesamt weist
der jährlich erscheinende Agrarbericht der Bundesrepublik
Deutschland fast 450 000 Forstbetriebe bzw. landwirtschaftliche
Betriebe mit Wald aus. Hiervon entfallen ca. 78 % auf einen
Waldbesitz zwischen 1 bis 5 ha Flächengröße
(BMELF 1997). Da Waldbesitzer mit weniger als einem ha Waldfläche
(ohne landwirtschaftlichen Betrieb) statistisch nicht erfasst
werden, können wir ihre Zahl nur schätzen. Aus
der statistisch nicht erfassten Waldfläche von rd.
800 000 ha lässt sich allerdings ableiten, dass es
sich bei einem Waldbesitz von je 1 ha um mindestens 800
000 Waldeigentümer handeln muss. Legt man für
alle statistisch nicht erfassten Waldbesitzungen dagegen
eine Durchschnittsfläche von 0,5 ha zugrunde, so würde
dies bereits zu 1,6 Mio. Eigentümern kleiner und kleinster
privater Waldflächen führen. Die richtige Zahl
mag irgendwo dazwischen liegen. Fest steht auf jeden Fall,
dass das Waldeigentum in Deutschland breit gestreut ist,
viel breiter als dies meist vermutet wird. Darüber
hinaus sind unter den Waldeigentümern alle denkbaren
Berufsgruppen vertreten, also nicht mehr allein nur die
haupt- oder nebenberuflichen Land- und Forstwirte. Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion sind für alle Waldeigentümer gleichermaßen verbindlich Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundeswaldgesetz
in seinem, den Gesetzestext beschreibenden § 1 eine
generelle Zielvorgabe für den Umgang mit dem Wald in
Deutschland macht, und zwar unabhängig von der Waldeigentumsart.
Das Gesetz betont, dass der Wald nicht nur einer einzelnen
Nutzungsart dienen soll, sondern gleichzeitig einen wirtschaftlichen
Nutzen erbringen (Nutzfunktion), seiner Bedeutung für
die Umwelt genügen (Schutzfunktion) und schließlich
auch als Erholungsraum für die Bevölkerung zur
Verfügung stehen soll (Erholungsfunktion). Damit hat
der Gesetzgeber eine im weiteren Gesetz näher präzisierte,
ausdrückliche Einschränkung der freien Zielformulierung
für die Nutzung des Waldeigentums festgelegt. Jeder
Waldeigentümer in Deutschland muss sich demnach beim
Umgang mit seinem Waldeigentum an bestimmte Grundregeln
oder auch Grundpflichten halten; man bezeichnet diese Grundregeln
als die "ordnungsgemäße Forstwirtschaft".
Im weltweiten Vergleich ist diese Bindung des Waldeigentums
an gesellschaftspolitische Ziele keineswegs üblich.
Viele Staaten beschränken z.B. das Betreten des Waldes
für Erholungssuchende ganz auf den Staatswald oder
auf spezielle dafür ausgewiesene Gebiete, wie z. B.
die Natur- oder Nationalparks. Auch Rücksichtnahmen
auf Belange des Naturschutzes, des Wasser- und Bodenschutzes
sind im Privatwald anderer Staaten bei weitem keine Selbstverständlichkeit.
Ganz im Gegenteil, in vielen Gebieten der Welt nimmt die
Waldbewirtschaftung so wenig Rücksicht auf die Interessen
der Allgemeinheit, dass Großkahlschläge, unpfleglicher
Maschineneinsatz, rücksichtslose Walderschließung
und anderes mehr, große ökologische Schäden
und ernst zu nehmende Wettbewerbsverzerrungen auf den internationalen
Holzmärkten entstehen lassen. Dennoch sind Staats- und Körperschaftswald stärker dem Gemeinwohl verpflichtet Eine Priorisierung der Gemeinwohlbelange ist zum Beispiel
für den Staatswald der meisten Bundesländer zumindest
in ihren Grundzügen gesetzlich fixiert. So heißt
es z. B. in § 45 Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen
Landeswaldgesetzes: "Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl
in besonderem Maße dienen." Diese besondere Hervorhebung
der allgemeinwohlorientierten Zielsetzung des Staatswaldes
über die für alle Waldeigentumsarten geltenden
"Funktionen" hinaus macht deutlich, dass der eher
aus historischen Zufällen erwachsene staatliche Waldbesitz
auch heute noch über eine Legitimation verfügt.
Würde er wie jeder Privatwald vorrangig erwerbswirtschaftlichen
Zielen dienen, so wäre zu fragen, ob er nicht vor allem
aus Wettbewerbsgründen privatisiert oder zumindest
in privatwirtschaftliche Strukturen überführt
werden müsste. Verschiedene Typen von Eigentümern Diese ursprünglich ganz unverzichtbare Funktion
des Eigentums ist im Laufe der gesellschaftlichen Entwicklung
zu großen Teilen verloren gegangen. Die Eigentumssoziologie
nennt dies die "Entfunktionalisierung" des privaten
Eigentums und meint damit, dass die mit dem Eigentum verbundene
Versorgungsgewissheit in unserer modernen Gesellschaft zunehmend
von einem Normensystem der sozialen Sicherung abgelöst
worden ist (also z. B. von der Kranken-, Arbeitslosen- oder
Rentenversicherung).
Der "Holzverkäufer" Eine neuere Untersuchung für Baden-Württemberg
(Judmann 1998) hat gezeigt, dass vor allem der kleine Waldbesitz
Eigentumsziele erkennen lässt, die mit den Beobachtungen
der allgemeinen Eigentumssoziologie sehr weitgehend übereinstimmen.
Vier aus den Untersuchungsdaten idealisierte Eigentümertypen
lassen sich beschreiben: Der erste Typus ist der an traditionellen
forstwirtschaftlichen Vorstellungen ausgerichtete "Holzverkäufer",
der aus dem eigenen Wald einen unmittelbaren Beitrag zum
Familieneinkommen zieht.
Der "Selbstversorger" Die Beschreibung des "Holzverkäufers"
legt den Schluss nahe, dass unter den Waldeigentümern
nur dieser Typus seinen Wald als Erwerbsvermögen nutzt.
Die anderen in der Untersuchung von Judmann (1998)
identifizierten Eigentümertypen sehen dagegen in ihrem
Wald entweder ein "Kapitalvermögen" oder
noch häufiger, und wohl auch passender, ein "Liebhabereivermögen".
Besitzerstolz und Besitzertradition: der "Grundbesitzer" Ein dritter Waldeigentümertyp lässt sich am treffendsten als "Grundbesitzer" bezeichnen (52,8 % in der Besitzgrößenklasse "1 bis 5 ha" und 1,9 % in der Besitzgrößenklasse "über 5 ha"). Er konzentriert sich vor allem auf den Vermögenserhalt, also auf einen bewahrenden Umgang mit dem eigenen Wald, um für sich oder seine Nachfahren im Bedarfsfall auf den Waldbesitz zurückgreifen zu können. Für ihn ist der Wald ein Wert an sich, in dem sich Besitzerstolz und Besitztraditionen widerspiegeln. Mit dieser emotionalen Bindung an das Grundvermögen lässt sich im übrigen auch die Weigerung erklären, den eigenen Wald zu verkaufen, selbst dann, wenn er keinerlei messbaren Nutzen zu bringen scheint. Das "Liebhaberei-Vermögen" Die letzte und größte Gruppe unter den Waldeigentümern
mit kleinflächigem Waldbesitz (50 % in der Besitzgrößenklasse
"1 bis 5 ha" und 8,8 % in der Besitzgrößenklasse
"über 5 ha") ist ein Typus, bei dem eine
Freizeitnutzung im weitesten Sinne im Mittelpunkt des Interesses
steht. Freizeitnutzung bedeutet hier sowohl eine körperliche
Betätigung im eigenen Wald als auch eine reine Erholungsnutzung,
also der Aufenthalt im Freien, die Freude am Naturgenuss
usw. Mehr als in allen anderen Fällen erlangt der Waldbesitz
hier tatsächlich den Charakter eines "Liebhabereivermögens".
Naturgüter, die in hohem Maße dem Gemeinwohl dienen, gelten als unverfügbar Mit dem Waldeigentum verbinden sich somit heute zwei
interessante Phänomene. Zum einen hat sich im Laufe
der letzten Jahrzehnte vor allem der kleine Waldbesitz durch
den Agrarstrukturwandel mehr und mehr zu einem Liebhabereivermögen
entwickelt. Und selbst für die größeren
Forstbetriebe genügt der Wald häufig nicht mehr
als alleinige finanzielle Basis des Lebensunterhalts. Auf
der anderen Seite steht ein enormes und ständig weiter
zunehmendes gesellschaftliches Interesse an den Wirkungen
des Waldes und den darauf ausgerichteten Leistungen der
Forstwirtschaft, aus dem mehr und anders als in früheren
Zeiten ein allgemeiner Nutzungsanspruch der Gesellschaft
erwächst. Die wachsende umweltpolitische Sensibilisierung führt zu weiteren Einschränkungen des Eigentumrechts Erst die wachsende umweltpolitische Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die zunehmenden Aktivitäten des amtlichen und privaten Naturschutzes haben dazu geführt, dass von dieser Seite eigene, zum Teil weitergehendere Maßstäbe für das ökologische Niveau der Waldbewirtschaftung vorgeschlagen und eigene Waldnutzungskonzepte entwickelt wurden. Unter eigentumspolitischen Gesichtspunkten enthalten diese Bemühungen um eine verstärkte Berücksichtigung ökologischer Belange bei der Waldbewirtschaftung und vor allem deren legislative Verankerung einen erheblichen Zündstoff. Forderungen nach: - Ausweisungen von Naturschutzgebieten im Privatwald - Nutzungsverzicht durch ein Stehenlassen einzelner Bäume über das ökonomische Optimum hinaus - der Zulassung natürlicher Zersetzungsprozesse an absterbenden stehenden oder bereits am Boden liegenden Bäumen, um Totholzanteile zu begründen und damit Existenzbedingungen für darauf spezialisierte Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten - einem Verzicht des Anbaus bestimmter, sehr raschwüchsiger und daher wertvoller, aber in Deutschland nicht heimischer Baumarten - einem Verzicht auf die Fortsetzung des Baus von Waldwegen (vor allem im Gebirge) bedeuten für die Waldeigentümer in der Regel
einen Verlust an Einnahmen oder zusätzliche Kosten.
Literaturhinweise ABETZ, K. (1955): Bäuerliche Waldwirtschaft. Dargestellt an den Verhältnissen in Baden. Verlag Paul Parey, Hamburg und Berlin. BECKER, G.; BORCHERS, J.; MUTZ, R. (2000): Die Motive der Privatwaldbesitzer in NRW. In: AFZ, Jahrgang 2000, Heft Nr. 22, 1181-1183. BMELF (1997): Agrarbericht der Bundesregierung. Hrsg. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bonn. BOLLIN, N. und EKLKOFER, E. (2000): Anforderungen an Zusammenschlüsse hinsichtlich der Holzvermarktung. In: AFZ, Jahrgang 2000, Heft Nr. 20, 1067-1068 Brande, H. und Schauz, H. (1992): Wandel und Tendenzen in der Betriebsgrößenstruktur des Privatwaldes in Baden-Württemberg. In: Allgemeine Forstzeitschrift 13/1992, S. 705-708. BRÜCKNER, H. (1981): Die Entwicklung der Wälder des Schwarzwaldes durch die Nutzung vergangener Jahrhunderte und ihre heutige Bedeutung. BURGHARDT, A. (1980): Eigentumssoziologie. Versuch einer Systematisierung. Soziologische Schriften Bd. 32, Duncker & Humblot, Berlin. EUROSTAT: Forststatistik 1992-1996. Hrsg. Direktion F., Luxemburg. GAYER, K. (1880): Der Waldbau. Berlin. In: Mantel, K. (1990): Wald und Forst in der Geschichte. Verlag M.& H. Schaper, Alfeld-Hannover. HAGEN, O. (1894): Die forstlichen Verhältnisse Preußens. Bd. 13. Aufl. Berlin. HÖSCH, U. (2000): Eigentum und Freiheit. Mohr Siebeck, Tübingen. JUDMANN, F. (1998): Die Einstellungen von Kleinprivatwaldeigentümern zu ihrem Wald. Diss. Forstwissensch. Fakultät d. Universität Freiburg. KLOSE, F. UND ORF, S. (1998): Forstrecht. Kommentar zum Waldrecht des Bundes und der Länder. Aschendorffs Juristische Handbücher, Köln. KUBE, H. (1999): Eigentum an Naturgütern. Duncker & Humblot, Berlin. MANTEL, K. (1990): Wald und Forst in der Geschichte. Verlag M. & H. Schaper, Alfeld-Hannover. SALISCH, H. von (1885): Forstästhetik. Berlin. In: Mantel, K. (1990): Wald und Forst in der Geschichte. Verlag M.& H. Schaper, Alfeld-Hannover. SCHMID, S. (1996): Die strukturelle und waldbauliche Entwicklung des Privatwaldes in Baden-Württemberg nach 1945. Diss. Forstwissensch. Fakultät d. Universität Freiburg. SCHWARTZ, E. (1996): Die Entwicklung der Waldeigentumverhältnisse zwischen 1945 und 1990 in den neuen Bundesländern. Veröffentlichung anlässlich der 57. Jahrestagung des Deutschen Forstvereins 1996 in Berlin. SRU (2000): Materialien zur Umweltforschung, Nr. 35. Waldnutzung in Deutschland. Stuttgart. VOLZ, K.-R. (1995): Zur ordnungspolitischen Diskussion über die nachhaltige Nutzung der Zentralressource Wald. Sonderdruck aus Forst und Holz, 50. Jahrgang, Heft Nr. 6, 25. März 1995, Seiten 163-170. VOLZ, K.-R. (1997): Deregulierung aus forstpolitischer Sicht. In: Holz-Zentralblatt, Heft Nr. 124. VOLZ, K.-R. und BIELING, A. (1998): Zur Soziologie des Kleinprivatwaldes. In: Forst und Holz, 53. Jahrgang, Heft Nr. 3, 10. Februar 1998. WIERLING, R. (1996): Kauf und Nutzung von Waldgrundstücken durch Nichtlandwirte in Baden-Württemberg. Diss. Forstwissensch. Fakultät d. Universität Freiburg.
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